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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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und unbebauten Grundstücke, den Vorständen öffentlicher Anstalten
einschließlich der zum Gottesdienst bestimmten Gebäude, der Militär⸗
gebäude und den Inhabern von Stadtmauerpfeilern.
Diese Verpflichtung kann durch Magistratsbeschluß den Eigen⸗
tümern unbebauter Grundstücke an solchen Straßen oder Straßen⸗
strecken erlassen werden, welche überwiegend von landwirtschaftlichen
Brundstücken begrenzt sind.
Umfang der Reinigungspflicht.
8 139.
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung erstreckt sich auf die
ganze Länge der an eine oder mehrere Straßen stoßenden An—
vesensgrenze ohne Rücksicht darauf, ob die vor derselben liegende
Straße gepflastert ist oder nicht, ob sie dem Fuhrwerksverkehr oder
nur dem Fußgängerverkehr dient, und zwar in Straßen von
weniger als 16 Metern Breite bis zur Straßenmitte, in breiteren
Straßen und an Plätzen auf einen Wegstreifen von 8 Metern
Breite von der Eigentumsgrenze an.
Beitrittszwang.
8 140.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten haben behufs Er—
füllung der ihnen nach den 88 138 und 139 obliegenden Ver—
pflichtung der hiesigen Gemeindeanstalt für die städtische Straßen⸗
reinigung beizutreten und die für dieselbe festgesetzten Gebühren
zu entrichten.
Umfang der Reinigung.
8141.
Die städtische Straßenreinigung übernimmt die Säuberung
der öffentlichen Straßen von Unrat, Schnee und Eis sowie das
Besprengen derselben nach Maßgabe der hiefür jeweils erlassenen
Vorschriften vorbehaltlich der 88 142 bis 144.
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Sandstreuen.
142.
Die nach 8 138 zur Straßenreinigung Verpflichteten haben
das durch 8 101 angeordnete Sandstreuen bei Winterglätte selbst
zu besorgen oder besorgen zu lassen.