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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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verboten.
Begießen von Blumen.
8 91.
Das Begießen von Blumen oder Gesträuchern auf Fenster—
simsen, Balkonen usw. nach der öffentlichen Straße hin ist nicht ge—
stattet, soferne nicht eine Vorrichtung getroffen ist, welche das Ab—
Topfen von Wasser verhindert.
Verweilen von Kindern auf der Straße.
8 92.
Kinder unter 6 Jahren dürfen auf öffentlichen Straßen, auf
welchen Fuhrwerks- oder Reitverkehr oder Viehtrieb stattfindet, nicht
ohne Aufsicht gelassen werden.
Truppenabteilungen und Aufzüge.
8 83.
Geschlossene Truppenabteilungen und andere öffentliche Aufzüge
dürfen im Marsche von Fußgängern weder unterbrochen noch durch—
quert oder gehemmt werden.
Industrie- und Rollbahnen.
8 94.
Wer den Bedingungen zuwiderhandelt, welche für die — vor—
heriger polizeilicher Genehmigung unterliegende — Anlage einer
Industriebahn oder eines Rollbahngeleises auf öffentlicher Straße
gestellt werden oder wer die für den Betrieb solcher Bahnen
zrlassenen Vorschriften verletzt, ist strafbar.
Fuhrwerksverkehr an der Fleischhalle.
—X
Bei den Eingängen der Fleischverkaufshalle dürfen keine Fuhr⸗
werke aufgestelli werden.
Die Zufahrt zur Fleischverkaufshalle hat durch die Winkler—
straße, die Abfahrt gegen den Hauptmarkt zu erfolgen. Die Wagen
haben dabei hintereinander zu bleiben.
Sonstige allgemeine Vorschriften zum Schutze
des Verkehrs.
g 896.
Es ist verboten, auf öffentlicher Straße Fäßer zu rollen, Fuhr⸗
werke rasch aus Häusern oder Grundstücken auf die oͤffentliche Fahr
bahn auszustoßen oder laufen zu lassen, in Erdgeschossen Feuster