Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Aufstellung von Bauplanken, Aufzugskrahnen, Gerüsten und Gerüst— 
stangen, Telegraphen- und Telephonstangen, Fahnenstangen und 
sonstigen Trägern, von Zaunpfählen oder zu anderen Zwecken 
vorgenommen werden. 
Schutz von Kabeln. 
885. 
An Stellen, wo Starkstromkabel liegen, dürfen Aufgrabungen 
aller Art erst dann geschlossen werden, wenn der zuständige 
Techniker an Ort und Stelle Einsicht genommen und gegen die 
Schließung der Grube nichts erinnert hafd. 
Starkstromkabel, welche bei Arbeiten am Straßenkörper, ins— 
besondere bei Aufgrabungen bloß gelegt wurden, dürfen erst dann 
bedeckt werden, wenn sie von dem zuständigen Techniker nachgesehen 
und unbeschädigt befunden worden sind. 
Zuständig sind die vom Magistrate hiefür bestimmten 
Techniker, deren Weisungen bei allen Aufgrabungen und sonstigen 
Anderungen am Straßenkörver Folge zu leisten ift. 
Auch Aufgrabungen zu gärtnerischen Zwecken, die von 
Bediensteten der Stadtgemeinde vorgenommen werden, fallen unter 
die vorstehenden Bestimmungen, wenn sie an Stellen erfolgen, an 
denen Starkstromkabel für elektrischen Strom verlegt sind. 
Baugerüste. 
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Die Aufstellung von Baugerüsten auf öffentlichen Straßen an 
Häusern, an welchen Ausbesserungs⸗, Erneuerungs- oder Anstreich⸗ 
arbeiten vorgenommen werden sollen. ist unter der Bedinqung 
gestattet. daß 
das Aufbrechen des Straßenkörpers — sei es eine Schotter⸗ 
straße, ein gepflasterter Straßenteil, ein Fußweg oder ein mit 
Belag versehener Gehsteig unterbleibt; 
von der Aufstellung des Gerüstes vorher dem Magistrat 
schriftlich oder mündlich Anzeige erstattet wird; 
etwaige Anordnungen, welche auf diese Anzeige hin vom 
Magistrate zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen getroffen 
werden, genau vollzogen werden. 
Das Gerüst muß nach Vollendung der betreffenden Arbeiten 
sofort beseitigt werden. 
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