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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Aufstellung von Bauplanken, Aufzugskrahnen, Gerüsten und Gerüst—
stangen, Telegraphen- und Telephonstangen, Fahnenstangen und
sonstigen Trägern, von Zaunpfählen oder zu anderen Zwecken
vorgenommen werden.
Schutz von Kabeln.
885.
An Stellen, wo Starkstromkabel liegen, dürfen Aufgrabungen
aller Art erst dann geschlossen werden, wenn der zuständige
Techniker an Ort und Stelle Einsicht genommen und gegen die
Schließung der Grube nichts erinnert hafd.
Starkstromkabel, welche bei Arbeiten am Straßenkörper, ins—
besondere bei Aufgrabungen bloß gelegt wurden, dürfen erst dann
bedeckt werden, wenn sie von dem zuständigen Techniker nachgesehen
und unbeschädigt befunden worden sind.
Zuständig sind die vom Magistrate hiefür bestimmten
Techniker, deren Weisungen bei allen Aufgrabungen und sonstigen
Anderungen am Straßenkörver Folge zu leisten ift.
Auch Aufgrabungen zu gärtnerischen Zwecken, die von
Bediensteten der Stadtgemeinde vorgenommen werden, fallen unter
die vorstehenden Bestimmungen, wenn sie an Stellen erfolgen, an
denen Starkstromkabel für elektrischen Strom verlegt sind.
Baugerüste.
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Die Aufstellung von Baugerüsten auf öffentlichen Straßen an
Häusern, an welchen Ausbesserungs⸗, Erneuerungs- oder Anstreich⸗
arbeiten vorgenommen werden sollen. ist unter der Bedinqung
gestattet. daß
das Aufbrechen des Straßenkörpers — sei es eine Schotter⸗
straße, ein gepflasterter Straßenteil, ein Fußweg oder ein mit
Belag versehener Gehsteig unterbleibt;
von der Aufstellung des Gerüstes vorher dem Magistrat
schriftlich oder mündlich Anzeige erstattet wird;
etwaige Anordnungen, welche auf diese Anzeige hin vom
Magistrate zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen getroffen
werden, genau vollzogen werden.
Das Gerüst muß nach Vollendung der betreffenden Arbeiten
sofort beseitigt werden.
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