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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
welche die Besprengung der öffentlichen Straßen besorgen, ist von
allen Fuhrwerken überall vollständig Raum zu geben. Gestattet
die Ortlichkeit dies nicht, so ist so lange anzuhalten, bis jene
vorüber sind.
Im Löschdienste befindlichen Fuhrwerken müssen auch Truppen—
körper sowie öffentliche Aufzüge und Sprengfuhrwerke jederzeit Raum
geben. Mit Fuhrwerken muß, sobaid die Feuerwehrglocke zu hören
ist, zur Seite gefahren und angehalten werden.
Umwenden und Zurükckstoßen.
829.
Fuhrwerke dürfen auf öffentlicher Straße nur dann umwenden,
wenn dadurch andere Fuhrwerke in der Fahrt nicht gestört werden.
Bei dem Umwenden von Fuhrwerken ist das Anfahren an
die Randsteine, das Hinauffahren auf die Gehsteige und insbesondere
jede Beschädigung der Randsteine und Gehsteige — sei es durch
Pferde oder durch Wagen — untersagt. Das Zurückstoßen von
Fuhrwerken zum Zwecke des Umwendens ist verboten, soferne es
nach der rtlichkeit vermieden werden kann.
Anhalten.
830.
Inmitten der Fahrbahn, auf Brücken, an Straßenkreuzungen
und Straßenecken, auf den für Fußgänger bestimmten Straßen⸗
übergängen, unter öffentlichen Toren und dergleichen Durchfahrten
darf niemals angehalten werden.
8 31.
Zum Zwecke des Anhaltens müssen die Fuhrwerke hart an den
Rand des Gehsteiges gebracht werden. An derselben Stelle des
Gehsteigrandes dürfen mehrere Fuhrwerke in der Fahrbahn neben—
ein inder nicht anhalten. Einem stillstehenden Fuhrwerke gegenüber
darf auf der anderen Seite der Fahrbahn nur dann angehalten
werden, wenn zwischen beiden Fuͤhrwerken noch genügend freier
Raum zur ungehinderten Durchfaührt bleib
Anbalten in engen Straßen.
832.
Auf Fahrbahnen, in welchen nur zwei Fuhrwerke neben—
einander verkehren können, darf nicht länger angehalten werden,
als zur Aufnahme oder Absetzung der Fahrgäste, beziehungsweise
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