Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

120 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
welche die Besprengung der öffentlichen Straßen besorgen, ist von 
allen Fuhrwerken überall vollständig Raum zu geben. Gestattet 
die Ortlichkeit dies nicht, so ist so lange anzuhalten, bis jene 
vorüber sind. 
Im Löschdienste befindlichen Fuhrwerken müssen auch Truppen— 
körper sowie öffentliche Aufzüge und Sprengfuhrwerke jederzeit Raum 
geben. Mit Fuhrwerken muß, sobaid die Feuerwehrglocke zu hören 
ist, zur Seite gefahren und angehalten werden. 
Umwenden und Zurükckstoßen. 
829. 
Fuhrwerke dürfen auf öffentlicher Straße nur dann umwenden, 
wenn dadurch andere Fuhrwerke in der Fahrt nicht gestört werden. 
Bei dem Umwenden von Fuhrwerken ist das Anfahren an 
die Randsteine, das Hinauffahren auf die Gehsteige und insbesondere 
jede Beschädigung der Randsteine und Gehsteige — sei es durch 
Pferde oder durch Wagen — untersagt. Das Zurückstoßen von 
Fuhrwerken zum Zwecke des Umwendens ist verboten, soferne es 
nach der rtlichkeit vermieden werden kann. 
Anhalten. 
830. 
Inmitten der Fahrbahn, auf Brücken, an Straßenkreuzungen 
und Straßenecken, auf den für Fußgänger bestimmten Straßen⸗ 
übergängen, unter öffentlichen Toren und dergleichen Durchfahrten 
darf niemals angehalten werden. 
8 31. 
Zum Zwecke des Anhaltens müssen die Fuhrwerke hart an den 
Rand des Gehsteiges gebracht werden. An derselben Stelle des 
Gehsteigrandes dürfen mehrere Fuhrwerke in der Fahrbahn neben— 
ein inder nicht anhalten. Einem stillstehenden Fuhrwerke gegenüber 
darf auf der anderen Seite der Fahrbahn nur dann angehalten 
werden, wenn zwischen beiden Fuͤhrwerken noch genügend freier 
Raum zur ungehinderten Durchfaührt bleib 
Anbalten in engen Straßen. 
832. 
Auf Fahrbahnen, in welchen nur zwei Fuhrwerke neben— 
einander verkehren können, darf nicht länger angehalten werden, 
als zur Aufnahme oder Absetzung der Fahrgäste, beziehungsweise 
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