Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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44. Vollzugsvorschriften über den Verkehr mit Milch; 23. Nov 1001. 
84. 
Die Voruntersuchung hat sich womöglich auf den gesamt 
Vorrat des Verkäufers zu erstrecken. s auf gesamten 
8 5. 
Die Milch ist lediglich auf ihre äußere Beschaffenheit zu prüfen 
nnten hah 
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86. 
Erweist sich eine Milch als verdächtig, so sind aus allen 
Gefäßen des Verkäufers Proben zu entnehmen. 
. 
welche 
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87. 
Für die einzelne Probe soll nicht weniger als Liter genom⸗ 
men und in eine leere reine Flasche von farblosem Glase eingefüllt 
werden. 
Die Flasche ist sofort nach der Probeentnahme unter sicherem 
Verschlusse und unter ausreichender Bezeichnung an die städtische 
Untersuchungsanstalt abzuliefern. 
88. 
yriflen in 
Die vorläufige Untersuchung steht unter der Aussicht und Leitung 
des Bezirkstierarztes und wird von den empirischen Fleischbeschauern 
in der Weise vorgenommen, daß einer derselben ausschließlich mit 
den Milchuntersuchungen betraut wird, während die anderen sich 
an der Untersuchung nur insoweit beteiligen, als ihre Tätigkeit nicht 
anderweitig in Anspruch genommen nird. 
89 
Der Bezirkstierarzt führt über sämtliche Milchbändler und 
Produzenten, welche Milch dahier in den Verkehr bringen, ein Ver— 
zeichnis, in welches die für die Beurteilung der Sache erforderlichen 
Aufzeichnnungen gemacht werden. 
810 
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Die mit der Voruntersuchung betrauten Fleischbeschauer haben 
ein Milchaufsichtsbuch zur Eintragung der bei der Voruntersuchung 
gemachten Wahrnehmungen zu führen. 
811. 
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Die chemische Untersuchung der eingesandten Proben erfolgt 
durch die städtische Untersuchungsanstalt.
	        
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