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44. Vollzugsvorschriften über den Verkehr mit Milch; 23. Nov 1001.
84.
Die Voruntersuchung hat sich womöglich auf den gesamt
Vorrat des Verkäufers zu erstrecken. s auf gesamten
8 5.
Die Milch ist lediglich auf ihre äußere Beschaffenheit zu prüfen
nnten hah
uft weihs
86.
Erweist sich eine Milch als verdächtig, so sind aus allen
Gefäßen des Verkäufers Proben zu entnehmen.
.
welche
Forlchtittz
87.
Für die einzelne Probe soll nicht weniger als Liter genom⸗
men und in eine leere reine Flasche von farblosem Glase eingefüllt
werden.
Die Flasche ist sofort nach der Probeentnahme unter sicherem
Verschlusse und unter ausreichender Bezeichnung an die städtische
Untersuchungsanstalt abzuliefern.
88.
yriflen in
Die vorläufige Untersuchung steht unter der Aussicht und Leitung
des Bezirkstierarztes und wird von den empirischen Fleischbeschauern
in der Weise vorgenommen, daß einer derselben ausschließlich mit
den Milchuntersuchungen betraut wird, während die anderen sich
an der Untersuchung nur insoweit beteiligen, als ihre Tätigkeit nicht
anderweitig in Anspruch genommen nird.
89
Der Bezirkstierarzt führt über sämtliche Milchbändler und
Produzenten, welche Milch dahier in den Verkehr bringen, ein Ver—
zeichnis, in welches die für die Beurteilung der Sache erforderlichen
Aufzeichnnungen gemacht werden.
810
—X
sonstigenb
Die mit der Voruntersuchung betrauten Fleischbeschauer haben
ein Milchaufsichtsbuch zur Eintragung der bei der Voruntersuchung
gemachten Wahrnehmungen zu führen.
811.
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kaufem j
Die chemische Untersuchung der eingesandten Proben erfolgt
durch die städtische Untersuchungsanstalt.