Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892. 
wird in den Sommermonaten, das ist vom 1. April bis 30. Sep— 
tember, von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr und in den Winter— 
monaten, vom 1. Oktober bis 31. März, von morgens 8 Uhr bis 
abends 4 Uhr vorgenommen. 
der Magistrat behält sich vor, für die Vornahme vorstehender 
Untersuchungen außer dem Schlachthofe weitere Untersuchungsstellen 
im Stadtbezirke zu errichten. 
89. 
Fleischstücke und Eingeweideteile, welche von Privaten zur 
Deckung des eigenen Bedarfes von auswärts bezogen werden, 
muüssen der Bezahlung des Aufschlages wegen nach Maßgabe der 
hierüber bestehenden Vorschriften angezeigt werden. Einer aber— 
maligen Beschau derselben auf dem Schlachthofe bedarf es nicht. 
8 10. 
Das von auswärts eingebrachte rohe Fleisch usw. darf weder 
verkauft, noch sonst in den Verkehr gebracht werden, bevor es von 
dem Fleischbeschauer für verwendbar erklärt ist. 
Wird das eingebrachte Fleisch bei der Beschau nicht zum 
Genusse für geeignet befunden, so ist solches je nach Befund im 
Schlachthofe zurückzubehalten und zu vernichten oder amtlich ge— 
siegelt an den Abgangsort zurückzuverweisen. 
Diese Zurückweisung hat auch dann stattzufinden, wenn das 
vorgeschriebene Fleischbeschauzeugnis fehlt oder den Anforderungen 
der oͤberpolizeilichen Vorschrift vom 7. April 18971 nicht voll entspricht 
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Auf Wildpret sowie auf Geflügel aller Art, dann auf Kitzen, 
Sauglämmer und Spanferkel, ebenso auf Fische, welche geschlachtet 
in den Stadtbezirk eingebracht werden, finden vorstehende Vorschriften 
keine Anwendung 
Dieselben unterliegen ebenso wie gesalzenes und geräuchertes 
Fleisch und Fleischwaren dieser Art, welche von auswärts zum Ver— 
kaufe hier eingebracht werden, der Aufsicht auf Nahrungsmittel nach 
Maßgabe der einschlägigen ortsvolizeilichen Vorschriften. 
812. 
Für die Vornahme der in den 88 128 der gegenwärtigen 
ortspolizeilichen Vorschrift angeordneten Beschau hat derjenige, 
welcher verpflichtet ist, sie vornehmen zu lassen, die in der bezuͤg— 
lichen Gebührenordnung jeweils festgesetzten Gebühren zu entrichten. 
Die geltenden Bestimmungen über Vornahme der Trichinen— 
schau und die hiefür zu entrichtenden Gebühren werden durch 
gegenwärtige ortsvolizeiliche Vorschrift nicht berührt. 
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, Siehe Seite 75 Anmerkung 2.
	        
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