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36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892.
wird in den Sommermonaten, das ist vom 1. April bis 30. Sep—
tember, von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr und in den Winter—
monaten, vom 1. Oktober bis 31. März, von morgens 8 Uhr bis
abends 4 Uhr vorgenommen.
der Magistrat behält sich vor, für die Vornahme vorstehender
Untersuchungen außer dem Schlachthofe weitere Untersuchungsstellen
im Stadtbezirke zu errichten.
89.
Fleischstücke und Eingeweideteile, welche von Privaten zur
Deckung des eigenen Bedarfes von auswärts bezogen werden,
muüssen der Bezahlung des Aufschlages wegen nach Maßgabe der
hierüber bestehenden Vorschriften angezeigt werden. Einer aber—
maligen Beschau derselben auf dem Schlachthofe bedarf es nicht.
8 10.
Das von auswärts eingebrachte rohe Fleisch usw. darf weder
verkauft, noch sonst in den Verkehr gebracht werden, bevor es von
dem Fleischbeschauer für verwendbar erklärt ist.
Wird das eingebrachte Fleisch bei der Beschau nicht zum
Genusse für geeignet befunden, so ist solches je nach Befund im
Schlachthofe zurückzubehalten und zu vernichten oder amtlich ge—
siegelt an den Abgangsort zurückzuverweisen.
Diese Zurückweisung hat auch dann stattzufinden, wenn das
vorgeschriebene Fleischbeschauzeugnis fehlt oder den Anforderungen
der oͤberpolizeilichen Vorschrift vom 7. April 18971 nicht voll entspricht
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Auf Wildpret sowie auf Geflügel aller Art, dann auf Kitzen,
Sauglämmer und Spanferkel, ebenso auf Fische, welche geschlachtet
in den Stadtbezirk eingebracht werden, finden vorstehende Vorschriften
keine Anwendung
Dieselben unterliegen ebenso wie gesalzenes und geräuchertes
Fleisch und Fleischwaren dieser Art, welche von auswärts zum Ver—
kaufe hier eingebracht werden, der Aufsicht auf Nahrungsmittel nach
Maßgabe der einschlägigen ortsvolizeilichen Vorschriften.
812.
Für die Vornahme der in den 88 128 der gegenwärtigen
ortspolizeilichen Vorschrift angeordneten Beschau hat derjenige,
welcher verpflichtet ist, sie vornehmen zu lassen, die in der bezuͤg—
lichen Gebührenordnung jeweils festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Die geltenden Bestimmungen über Vornahme der Trichinen—
schau und die hiefür zu entrichtenden Gebühren werden durch
gegenwärtige ortsvolizeiliche Vorschrift nicht berührt.
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, Siehe Seite 75 Anmerkung 2.