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34. Trichinenschau; 16. August 1891.
Es sind zu diesem Zwecke alle von auswärts eingebrachten
geschlachteten Schweine, einschließlich der Wildschweine, und alle zum
Verkaufe bestimmten, von auswärts in den Stadtbezirk eingeführten
Fleischstücke oder Teile von Schweinen, gleichviel ob es frische oder
zeräucherte Ware ist, regelmäßig nach dem städtischen Schlachthofe
und zwar längstens innerhalb zweier Tage nach erfolgtem Importe
zu verbringen.
Diese Verpflichtung kommt in Wegfall und kann die Trichinen⸗
schau dahier unterbleiben, wenn der Importeur solcher Schweine
hder Fleischstücke und Teile von Schweinen entweder durch ein eut—
sprechendes Attest einer deutschen Behörde eines Ursprungsortes, in
welchem die Trichinenschau obligatorisch ist, oder durch ein speziell
für die importierie Ware und zwar für jede einzelne Sendung aus—
gestelltes beglaubigtes Zeugnis eines für die mikroskopische Unter—
suchung von Schweinen amtlich aufgestellten und vom Magistrate in
dieser amtlichen Eigenschaft anerkannten auswärtigen Trichinen⸗-
schauers den Nachweis dafür erbringt, daß die von auswärts ein⸗
gebrachten Schweine und Fleischstücke bereits auf Trichinen mikro—
skopisch untersucht und trichinenfrei befunden worden sind.
Nur in Ausnahmsfällen und mit besonderer Genehmigung des
Direktors des Schlachthofes darf die amtliche Trichinenschau dahier
auch außerhalb des städtischen Schlachthofes vorgenommen werden.
84.
Die von auswärts bezogenen Wurstwaren, deren Gehäck ganz
oder zum Teile aus Schweinefleisch besteht sowie andere von aus—
wärts in den Stadtbezirk eingeführte Schweinefleischpräparate dürfen
dahier nur dann feilgehalten oder verkauft werden, wenn ein amt—
licher Nachweis darüber erbracht wird, daß am Erzeugungsorte der
Ware die Trichinenschau obligatorisch ist, das heißt, daß alle dort
geschlachteten und ebenso die bereits geschlachtet importierten, noch
nicht auf Trichinen untersuchten Schweine mikroskopisch auf Trichinen
untersucht werden müssen, oder wenn für jede einzelne Sendung
ein besonderes Zeugnis der Polizeibehörde des Erzeugungsortes
vorgelegt wird, welches die Bestätigung enthält, daß die Schweine
und das Fleisch, aus welchen die hier eingebrachten Wurstwaren
und Schweinefleischpräparate hergestellt wurden, von einem amtlich
aufgestellten und verpflichteten Trichinenschauer mikroskopisch auf
Trichinen untersucht und trichinenfrei beijunden worden sind.
Alle dahier wohnenden Verkäufer der in 84 aufgeführten,
pon auswärts bezogenen. zum Feilhalten oder zum Verkaufe dabier
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