Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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34. Trichinenschau; 16. August 1891. 
Es sind zu diesem Zwecke alle von auswärts eingebrachten 
geschlachteten Schweine, einschließlich der Wildschweine, und alle zum 
Verkaufe bestimmten, von auswärts in den Stadtbezirk eingeführten 
Fleischstücke oder Teile von Schweinen, gleichviel ob es frische oder 
zeräucherte Ware ist, regelmäßig nach dem städtischen Schlachthofe 
und zwar längstens innerhalb zweier Tage nach erfolgtem Importe 
zu verbringen. 
Diese Verpflichtung kommt in Wegfall und kann die Trichinen⸗ 
schau dahier unterbleiben, wenn der Importeur solcher Schweine 
hder Fleischstücke und Teile von Schweinen entweder durch ein eut— 
sprechendes Attest einer deutschen Behörde eines Ursprungsortes, in 
welchem die Trichinenschau obligatorisch ist, oder durch ein speziell 
für die importierie Ware und zwar für jede einzelne Sendung aus— 
gestelltes beglaubigtes Zeugnis eines für die mikroskopische Unter— 
suchung von Schweinen amtlich aufgestellten und vom Magistrate in 
dieser amtlichen Eigenschaft anerkannten auswärtigen Trichinen⸗- 
schauers den Nachweis dafür erbringt, daß die von auswärts ein⸗ 
gebrachten Schweine und Fleischstücke bereits auf Trichinen mikro— 
skopisch untersucht und trichinenfrei befunden worden sind. 
Nur in Ausnahmsfällen und mit besonderer Genehmigung des 
Direktors des Schlachthofes darf die amtliche Trichinenschau dahier 
auch außerhalb des städtischen Schlachthofes vorgenommen werden. 
84. 
Die von auswärts bezogenen Wurstwaren, deren Gehäck ganz 
oder zum Teile aus Schweinefleisch besteht sowie andere von aus— 
wärts in den Stadtbezirk eingeführte Schweinefleischpräparate dürfen 
dahier nur dann feilgehalten oder verkauft werden, wenn ein amt— 
licher Nachweis darüber erbracht wird, daß am Erzeugungsorte der 
Ware die Trichinenschau obligatorisch ist, das heißt, daß alle dort 
geschlachteten und ebenso die bereits geschlachtet importierten, noch 
nicht auf Trichinen untersuchten Schweine mikroskopisch auf Trichinen 
untersucht werden müssen, oder wenn für jede einzelne Sendung 
ein besonderes Zeugnis der Polizeibehörde des Erzeugungsortes 
vorgelegt wird, welches die Bestätigung enthält, daß die Schweine 
und das Fleisch, aus welchen die hier eingebrachten Wurstwaren 
und Schweinefleischpräparate hergestellt wurden, von einem amtlich 
aufgestellten und verpflichteten Trichinenschauer mikroskopisch auf 
Trichinen untersucht und trichinenfrei beijunden worden sind. 
Alle dahier wohnenden Verkäufer der in 84 aufgeführten, 
pon auswärts bezogenen. zum Feilhalten oder zum Verkaufe dabier 
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