Metadaten: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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welche einer Privatgenossenschaft das Recht nimmt, 
selbständig ihre Angelegenheiten zu ordnen und als 
rechtlich anerkannte Macht geachtet und gefürchtet 
für ihre Mitglieder einzustehen, dass eben eine solche 
Behörde die Pflicht auf sich nimmt, die berechtigten 
Ansprüche der in ihre Vormundschaft genommenen 
Privaten zu schützen und zu vertreten. Wir können, 
meine ich, in dieser Beziehung dem Nürnberger Rate 
unsre Achtung nicht versagen, wenn er auch — be- 
sonders: in späteren Zeiten — den Gefahren der regle- 
mentierenden Bevormundung nicht immer mit Erfolg 
aus dem Wege zu gehen gewusst hat. Wie doch bei 
all dieser Bevormundung im Guten wie im Un- 
angenehmen im Grunde dem Rate das eigentliche 
fachmännische Verständnis abging für die Dinge, in 
die er sich mischte, zeigt ein nicht viel späterer 
Verlass: weiter mit dem hantwerk der platner zu 
handeln des zeychens halb und, wie es beim hand- 
werck funden, es sey auff halbteyl, zweydritteyl oder 
gantz stehlein zu machen, demselben nachzugeen 
(H. 542, vom 21. II. 1497). Der erste Teil des Ver- 
lasses bezieht sich auf das Handwerkszeichen, das 
Nürnberger Erzeugnisse von denen anderer Städte und 
Meister unterscheiden sollte. An Neueinführung des 
Zeichens ist wohl kaum zu denken, da das Plattner- 
handwerk offenbar schon lange in dem Grade or- 
ganisiert, der es zum „Handwerk“ machte, wohl 
schwerlich bis gegen das XVI. Jahrdt. hin ohne Zeichen 
gewesen ist. Vermutlich handelte es sich um eine im 
Schosse des Handwerks entstandene Bewegung, welche 
eine Änderung des „offiziellen“ Materials anstrebte. 
Und da vergewissert sich der Rat, was bisher dafür 
gegolten hat, ob halb-, zweidrittel- oder ganz stählernes 
Material. Ob man das „nachgeen“ auffassen soll im
	        
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