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welche einer Privatgenossenschaft das Recht nimmt,
selbständig ihre Angelegenheiten zu ordnen und als
rechtlich anerkannte Macht geachtet und gefürchtet
für ihre Mitglieder einzustehen, dass eben eine solche
Behörde die Pflicht auf sich nimmt, die berechtigten
Ansprüche der in ihre Vormundschaft genommenen
Privaten zu schützen und zu vertreten. Wir können,
meine ich, in dieser Beziehung dem Nürnberger Rate
unsre Achtung nicht versagen, wenn er auch — be-
sonders: in späteren Zeiten — den Gefahren der regle-
mentierenden Bevormundung nicht immer mit Erfolg
aus dem Wege zu gehen gewusst hat. Wie doch bei
all dieser Bevormundung im Guten wie im Un-
angenehmen im Grunde dem Rate das eigentliche
fachmännische Verständnis abging für die Dinge, in
die er sich mischte, zeigt ein nicht viel späterer
Verlass: weiter mit dem hantwerk der platner zu
handeln des zeychens halb und, wie es beim hand-
werck funden, es sey auff halbteyl, zweydritteyl oder
gantz stehlein zu machen, demselben nachzugeen
(H. 542, vom 21. II. 1497). Der erste Teil des Ver-
lasses bezieht sich auf das Handwerkszeichen, das
Nürnberger Erzeugnisse von denen anderer Städte und
Meister unterscheiden sollte. An Neueinführung des
Zeichens ist wohl kaum zu denken, da das Plattner-
handwerk offenbar schon lange in dem Grade or-
ganisiert, der es zum „Handwerk“ machte, wohl
schwerlich bis gegen das XVI. Jahrdt. hin ohne Zeichen
gewesen ist. Vermutlich handelte es sich um eine im
Schosse des Handwerks entstandene Bewegung, welche
eine Änderung des „offiziellen“ Materials anstrebte.
Und da vergewissert sich der Rat, was bisher dafür
gegolten hat, ob halb-, zweidrittel- oder ganz stählernes
Material. Ob man das „nachgeen“ auffassen soll im