Inhaltsverzeichnis: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

ein ansehnlicher Rest seiner Gerichtsbarkeit erhalten. Die 
Hauptorgane derselben waren seit dem Ausgange des Mit- 
telalters das den Kaiser und die Reichsstände repräsenti- 
rende und von ihnen gemeinsam zu besetzende Kammer- 
gericht und daneben der Reichshofrath, dessen Besetzung 
ohne Concurrenz der Reichsstände vom Kaiser allein er- 
folgte 5). Neben diesen höchsten Reichsgerichten, die im 
Wesentlichen als Gerichte höherer Instanz mit einer für 
das ganze Reich prinzipiell unbezweifelten Competenz er- 
scheinen, sehen wir aber noch lange, theilweise bis in den 
Anfang dieses Jahrhunderts, Gerichte von ursprünglich loca- 
ler Bedeutung sich erhalten, denen der Zusammenhang mit 
der kaiserlichen Gewalt stets gewahrt blieb und die als 
Reichsuntergerichte“®) eine Ausnahme von der allge- 
mein gewordenen Territorialität der Untergerichte bildeten. 
deutschen Königs und Reichs im XV. Jahrhundert. Wien 1865. 
(bes, Abdruck aus dem Märzhefte des Jahrg. 1865 der Sitzungs- 
berichte der phil. hist. Classe der kaiserl. Academie der Wissen- 
schaften XLIX. Ba. S. 521). S.16. 17. 25. 891. Franklin: Das 
Reichshofgericht im Mittelalter I, Bd. 1867. 8.225, 226. 327, 344, 
345. 348, 
5) Eichhorn: Th. III u. IV. passim, insbes, Th. III. $, 409. 
S. 121 ff, Th. IV. 8.526, 8. 202, 263, $. 528, 8. 266 ff, 8. 535. 5,204 ff. 
Walter: Bd. II, 88. 657— 641. S.302 ff, Zöpfl: Rechtsgesch. 
Th. II, 8. 73. S. 564, 565, Schulte: $. 121. 5. 336 ff, Zöpfl: 
Staatsr. Th. I. 8.98 ff. S.212. Zachariä: Th. I. 8.30. 8,115 ff, 
Schulze: 8.83, 84. 85. S. 243 ff. 
6) Wenn auch einige dieser Gerichte mit der Zeit eine ober- 
richterliche Competenz erlangten, so blieben sie doch zugleich Ge- 
richte erster Instanz und den höchsten Reichsgerichten unterge- 
ordnet. Dies gilt sowohl von dem Rotweiler Hofgericht vgl. 
Walter: Rechtsgesch, Bd. II. $.634, S.299 mit B, G. Struve: 
Corpus juris publici ed. III. Jenae 1738, Cap. XXV. $. 67—69. 
pag. 983, 984. Senckenberg: Abhandlung der wichtigen Lehre 
von der Kayserlichen Höchsten Gerichtbarkeit in Deutschland, 1760, 
8. 35. 36. 37, 60. S.40—42, 53. J. J. Moser: Von der teutschen 
Justizverfassung Th. II. 1774. S.935— 937, als namentlich auch 
von dem kaiserlichen Landgerichte des Burggrafthums 
Nürnberg. Dieses hatte sich schon am Ende des Mittelalters als 
eine Appellationsinstanz besonders den unteren Gerichten im Burg- 
grafthum Nürnberg gegenüber geltend gemacht, wie dies auch in 
der durch Markgraf Friedrich geschehenen »Besserung und merung 
der — reformation — marggraf Albrechts des appellirens halben 
an das furstlich hofgericht» (Handschrift der Bibl, des german. 
Museums in Nürnberg n. 83081. [|[Denkschriften des germ. Natio- 
nalmuseums I. 1. 8.1877 fol. 51a) anerkannt ist. Gleichwohl blieb
	        
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