fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung. 211 
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Von mehr Interesse aber erscheint es, dafs jene formlose Art 
der Eheschließung noch lange nach Einführung der Reformation 
zu Recht bestand. 
Nur einiger Beispiele, den Ratschlägen entnommen, will ich 
gedenken: 
Einer verspricht die Ehe und schläft nicht bei, betätigt jedoch 
beides bei einer andern: Ersteres, erklären die Konsulenten, sei 
für keine Ehe anzusehen, sondern allein für verba de praesenti: 
„dann das hand geben und zusagen macht kein Ehe‘. Da er 
aber ohne Wissen der ersten gefreit und sogar auf ihren Namen 
„ausrufen“ liefs, solle man ihn mit Ruten schlagen.®) 
in einer Sache ist es fraglich, ob der weibliche Teil, 
während des Gelöbnisses des Mannes den Eheschliefsungswillen 
besessen. Sie sei dennoch perfekt, lautet die Entscheidung, da 
sieh beide nach dem Versprechen vermischt durch copula carnalis.°) 
Bei einem „zwölfjährigen“ Mädchen, das sich ohne elterliche Zu- 
stimmung ihrem Verführer beigesellte, bezweifelt man die Wahr- 
heit der Aussage des Kindes, dafs es die Ehe zugesagt, indem €s 
dies erst auf der „Folter“ bekannt. Kin Hochgelehrter rät daher 
lakonisch: „man soll sie bede des Jands verweisen, got gebe sie 
nemen darnach einander oder nit!‘”) 
Einer sagt seiner Magd, welche er schon zu Lebzeiten seiner 
Frau begünstigt, die Ehe zu und wohnt ihr bei, heiratet dann aber 
eine andere: Die erste Ehe wird für giltig erklärt trotz des zweiten 
Gelübdes, der Täter „wegen seines Unverstandes‘“ in den Thurm 
xeworfen und zu Entschädigung an die zweite verurteilt.®) 
In heftigem Streit entbrennen die Gelehrten bei einem Fall, 
wo das Gelübde noch vor dem Tod der ersten Gattin unter copula 
sarnalis abgegeben wurde. Die Geistlichen erklären, es sei keine 
richtige Ehe. man solle sie jedoch, um Ärgernis zu verhüten, bei- 
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Zusammenkünften mit St. nicht um ein geW. Verlöbnis, sondern ein matri- 
monium econsummatum, wie ja auch St. mit Recht in Gegenwart der Schwägerin 
äufsert: „Nun sind wir rechte Eheleut!“ Dadurch, dafs die H. dies mifs- 
achtend mit Fr. P. eine — vollständig formgerechte —- Ehe einging, machte 
sie sich der Bigamie schuldig. Jedenfalls dürfte die Übersiedlung P. nach 
Eichstätt durch den hierauf in Bamberg anhängig gemachten Prozefs mehr 
nder minder veranlalst worden sein. 
5) Rtschlb. X, 162. 6) Rtschlb. XLIX, 287. 7) Rtschlb. VI, 198. 
8i Ptschlb. VIL 219. 
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