fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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91. Viehhofordnung; 6. April 1901. 
beziehungsweise beladen und spätestens nach 12 Tagesstunden, 
vom Zeilpunkte der Abstellung im Viehhofe an gerechnet, zur Ab— 
holung wieder bereit gestellt werden. Als Tagesstunden gelten 
die Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, insoferne 
nicht seuchenpolizeiliche Bestimmungen entgegenstehen. Für die 
Erfüllung dieser Verpflichtung sind jene verantwortlich, welche der 
Eisenbahnwagen sich bedienen. 
Bei Überschreitung dieser Frist ist für jeden Wagen an die 
Königliche Eisenbahnverwaltung das im Nebengebührentarife für 
die Überschreitung der Ladefristen jeweilig festgesetzte Wagenstands— 
geld zu entrichten. 
8 33. 
Alle mit Vieh beladenen, in den Viehhof verbrachten Wagen 
müssen nach ihrer Entladung durch die Eisenbahnverwaltung behufs 
Reinigung und Desinfektion der staatlichen Desinfektionsanstalt 
zugeführt werden. 
834. 
Es ist verboten, im Viehhofe befindliche Eisenbahnwagen ohne 
Erlaubnis der mit der Überwachung beauftragten Bediensteten zu 
entladen oder mit Vieh zu beladen. 
Es ist verboten, im Viehhofe Eisenbahnwagen zu beladen, 
oder deren Beladung zu gestatten, solange nicht die Reinigung 
derselben gemäß 8 33 stattgefunden hat. 
Zuwiderhandelnde haften überdies für jeden hieraus ent⸗ 
stehenden Schaden. 
8 35. 
Das durch den Viehhof führende Bahngeleise darf in keiner 
Weie mit irgend welchen Gegenständen belegt oder verstellt 
erden. 
Das Überschreiten, und Überfahren desselben darf nur an 
den hiezu bestimmten Übergangsstellen stattfinden und hat mit 
Vorsicht und ohne Aufenthalt zu geschehen. 
Die Abschlußschranken der Übergänge des Schienengeleises 
dürfen nur von den hiezu bestimmten Bediensteten geschlossen oder 
geöffnet werden.
	        
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