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91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
beziehungsweise beladen und spätestens nach 12 Tagesstunden,
vom Zeilpunkte der Abstellung im Viehhofe an gerechnet, zur Ab—
holung wieder bereit gestellt werden. Als Tagesstunden gelten
die Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, insoferne
nicht seuchenpolizeiliche Bestimmungen entgegenstehen. Für die
Erfüllung dieser Verpflichtung sind jene verantwortlich, welche der
Eisenbahnwagen sich bedienen.
Bei Überschreitung dieser Frist ist für jeden Wagen an die
Königliche Eisenbahnverwaltung das im Nebengebührentarife für
die Überschreitung der Ladefristen jeweilig festgesetzte Wagenstands—
geld zu entrichten.
8 33.
Alle mit Vieh beladenen, in den Viehhof verbrachten Wagen
müssen nach ihrer Entladung durch die Eisenbahnverwaltung behufs
Reinigung und Desinfektion der staatlichen Desinfektionsanstalt
zugeführt werden.
834.
Es ist verboten, im Viehhofe befindliche Eisenbahnwagen ohne
Erlaubnis der mit der Überwachung beauftragten Bediensteten zu
entladen oder mit Vieh zu beladen.
Es ist verboten, im Viehhofe Eisenbahnwagen zu beladen,
oder deren Beladung zu gestatten, solange nicht die Reinigung
derselben gemäß 8 33 stattgefunden hat.
Zuwiderhandelnde haften überdies für jeden hieraus ent⸗
stehenden Schaden.
8 35.
Das durch den Viehhof führende Bahngeleise darf in keiner
Weie mit irgend welchen Gegenständen belegt oder verstellt
erden.
Das Überschreiten, und Überfahren desselben darf nur an
den hiezu bestimmten Übergangsstellen stattfinden und hat mit
Vorsicht und ohne Aufenthalt zu geschehen.
Die Abschlußschranken der Übergänge des Schienengeleises
dürfen nur von den hiezu bestimmten Bediensteten geschlossen oder
geöffnet werden.