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Aenderungen oder Ergänzungen der gewerblichen Anlage,
Vorkehrungen zur Rauchverhütung und auch Betriebs—
änderungen, auf ihre Kosten zu treffen, welche zur Beseitigung
oder Verminderung solcher Verunreinigung dienlich er—
scheinen.
d. Das Gleiche gilt von den Besitzern häuslicher
Anwesen und von Grundstücken aller Art in der Nähe
bewohnter Theile des Stadtbezirkes oder von öffentlichen
Straßen, Wegen oder Plätzen, in denen sich Feuerungs—
Anlagen befinden, deren Betrieb in Folge von starkem
Rauch oder Ruß, von Dampf, Gasen oder üblen Gerüchen
eine die Gesundheit gefährdende oder in erheblichem Grade
belästigende Verunreinigung der Luft verursacht.
s. Strafbar ist, wer den auf Grund vorstehender
Bestimmungen ergehenden Anordnungen der Polizeibehörde
nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der be—
stimmten Frist nachkommt.
d) Regelung des Wasserablaufes.
IJ. Allgemeines.
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Abzugskanäle und Versitsschachte.
8 118. Die Entwässerung des Stadtgebietes und der
zu diesem gehörigen Bauanlagen hat, soweit Dieß die
städtische Verwaltung beschließt, durch Abzugskanäle, welche
nach bestimmten Grundsätzen durch die Stadtgemeinde und,
was die Seitenkanäle betrifft, durch die Haus- und An—
wesensbesitzer herzustellen sind, oder durch offene, gepflasterte
Gossen zu geschehen, wo solche zulässig sind. Bis zu dem
Zeitpunkte, in welchem in den einzelnen Straßen Kanäle
hergestellt sein werden, ist der städtischen Verwaltung,
vorausgesetzt, daß der Stand des Grundwassers und die
Bodenbeschaffenheit Dieß überhaupt zulassen, gestattet, in