fullscreen: Abtritt Von dem Diaconat zu St. Sebald/ und Antritt Der Praedicatur bey St. Jacob/ vorgestellet in zweyen Predigten/ Mense Julio, Anno 1676. durch Andream Unglenckium

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Aenderungen oder Ergänzungen der gewerblichen Anlage, 
Vorkehrungen zur Rauchverhütung und auch Betriebs— 
änderungen, auf ihre Kosten zu treffen, welche zur Beseitigung 
oder Verminderung solcher Verunreinigung dienlich er— 
scheinen. 
d. Das Gleiche gilt von den Besitzern häuslicher 
Anwesen und von Grundstücken aller Art in der Nähe 
bewohnter Theile des Stadtbezirkes oder von öffentlichen 
Straßen, Wegen oder Plätzen, in denen sich Feuerungs— 
Anlagen befinden, deren Betrieb in Folge von starkem 
Rauch oder Ruß, von Dampf, Gasen oder üblen Gerüchen 
eine die Gesundheit gefährdende oder in erheblichem Grade 
belästigende Verunreinigung der Luft verursacht. 
s. Strafbar ist, wer den auf Grund vorstehender 
Bestimmungen ergehenden Anordnungen der Polizeibehörde 
nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der be— 
stimmten Frist nachkommt. 
d) Regelung des Wasserablaufes. 
IJ. Allgemeines. 
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Abzugskanäle und Versitsschachte. 
8 118. Die Entwässerung des Stadtgebietes und der 
zu diesem gehörigen Bauanlagen hat, soweit Dieß die 
städtische Verwaltung beschließt, durch Abzugskanäle, welche 
nach bestimmten Grundsätzen durch die Stadtgemeinde und, 
was die Seitenkanäle betrifft, durch die Haus- und An— 
wesensbesitzer herzustellen sind, oder durch offene, gepflasterte 
Gossen zu geschehen, wo solche zulässig sind. Bis zu dem 
Zeitpunkte, in welchem in den einzelnen Straßen Kanäle 
hergestellt sein werden, ist der städtischen Verwaltung, 
vorausgesetzt, daß der Stand des Grundwassers und die 
Bodenbeschaffenheit Dieß überhaupt zulassen, gestattet, in
	        
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