2 v. Schubert, Der Streit über die Nürnberger Ceremonien,
Die Entgegnung ist sehr gelehrt. und gründlich ausge-
fallen, überzeugend wirkt sie doch nicht. Er beharrt a) dabei, daß
Lehre und Ceremonien nicht zu scheiden seien, und wenn der
Gegner von papistischem Sauerteig in den letzteren rede, so
könne er‘ damit nur Ceremonien meinen, die aus päpstl. Irr-
tümern herfließen, d. h. aus Lehren, die wider die h. Schrift
sind, oder er verstehe darunter alle Ceremonien, die in der
römischen Kirche gang und gäbe wären, dann aber hätten auch
die anderen Kirchen, auch die ansbachische, solchen Sauerteig in
sich. Indessen der Anonymus meine das erstere, Darauf ist aber
b) zu antworten, daß die nürnb. Liturgie in diesem Sinne durch-
aus nicht mit papistischem Sauerteig befleckt sei, die allerdings
unleugbare Ähnlichkeit mit der römischen sei durchaus noch
keine Gleichheit, vielmehr wäre in ihr alles ausgetilgt, was
wider die h. Schrift lief, -schon 1524 auch, allerlei Gaukeleien
der 4Meßpriester“. „Einige ganz wenige und geringe papen-
sende Gebreuche“, die man gezwungen durch den Kaiser im
Interim habe wieder annehmen müssen, seien 1552 wieder
mit Freuden abgeschafft, und wenn der Gegner darauf hinweise,
daß die Liturgie vor und die Liturgie in dem Interim so gleich
yewesen wären, so sei daraus nicht notwendig zu schließen,
daß jene katholisch‘ unrein, sondern ebensogut, daß diese
evangelischer und reiner als die Augsburgische Form ge-
wesen sei. Aber der Ansbacher geht c) ad speciem ein 1. auf
den lateinischen Gregorianischen Gesang. Die Art z" singen
ist freilich aus dem Papsttum, aber die Gesänge sind urchrist-
lich, enthalten biblische Stellen oder sind von den alten christ-
lichen Poeten wie Prudentius gefertigt, von den lautersten
evangel. Theologen gelobt, durch deutsche Übersetzungen
Luthers legitimiert. Dabei verweist er auf das Officium sacrum,
die St. Sebalder-Agende v. 1664, die Herold S. 118 ff. zum
Abdruck bringt. . Die Gründe der Reformatoren für die Beibe-
haltung des Lateinischen habe er aus der Kirchenordnung V.
1533 angeführt (siehe Gesch. d. Interims S. 17), sie seien die-
selben wie die Luthers: wenn es nämlich aus der Kirche käme,
käme es auch aus der Schule, und das darf nicht sein, denn
Gottes Wort und die reine Lehre verlangen die Kenntnis der
Hauptsprachen. Daß derselbe Osiander, dem die Kirchenord-