Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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102. Heu- und Strohmarktordnung; 28. Februar 1884. 
102. Heu- und Strohmarktordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Februar 1884. 
(Amtsblatt Nr. 48). 
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zu 8 70 der Reichsgewerbeordnung,) Artikel 146 Absatz 1 des Polizeistrafgesetz⸗ 
buches und Artikel 40 und 41 der Gemeindeordnung. 
81. 
Der Markt für Heu, Grummet und Stroh wird dahier an 
jedem Tage, mit Ausnahme der Soun— und Feiertage, bei der Heu— 
wage auf der Insel Schütt abgehalten. 
Während der Dauer der dort alljährlich zweimal stattfindenden 
Messe haben sich die Verkäufer mit ihren Wagen auf dem Spital 
platze aufzustellen. Die Marktzeit beginnt' in den Monaten 
November, Dezember, Januar und Februar morgens 7ꝛ/ Uhr, 
Oktober und März morgens um 6u4, Uhr, September und Aptil 
morgens um 6 Uhr, August und Mai moͤrgens um di, Uhr, Juni 
und Juli morgens um 5 Uhr und endigt mittags 12 Uhr. 
Nach Ablauf der Marktzeit und spätestens bis 2 Uhr nach— 
mittags muß der Marktplatz von den Heu⸗ und Strohwagen geräumt 
werden, und haben sich Käufer und Verkäufer von dort zu entfernen. 
Außerhalb des Marktplatzes ist sowohl vor, als während und 
nach beendigter Marktzeit das Aufftellen der mehrgenannten Ware 
zum Zwecke des Verkaufes verboten. 
Eine Haftbarkeit gegen Feuersgefahr, Entwendung oder sonstige 
Beschädigung wird bezuͤglich des dem Markie zugeführten oder 
daselbst eingestellten Heues, Grummets oder Strohes von der Stadt⸗ 
gemeinde nicht übernommen. 
82. 
Alles Heu, Grummet und Stroh muß, soferne es zum Zwecke 
des Verkaufes hieher gebracht wird und nicht nachweislich von 
einem hiesigen Kaͤufer bereits bestellt ist, auf den Markiplatz gebracht 
und darf dort nur während der festgesetzten Marktzeit gekauft und 
verkauft werden. 
Alles auf dem Marktplatze aufgestellte Heu, Grummet und 
Stroh gilt für jeden Käufer feilgeboten. 
83. 
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, entweder selbst bei seinem 
Wagen zu bleiben oder durch Aufftellen eines Stellvertreters dafür 
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Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).
	        
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