Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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355. Kehrichtabfuhr; 19. Febr. 18903. — 66. Benützung öff. Wasserl.; 6. März 1895 
86. 
Eine wissentlich falsche Erklärung über die vorhandenen, 
ferner die Unterlassung vorschriftsmäßiger Anmeldung neuer Koch— 
stellen oder sonstigen gebührenpflichtigen Anlagen berechtigt den 
Stadtmagistrat zur Einziehung einer Vertragsstrafe bis zu 20 Mark. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen 
oder bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Gebühr kann das betreffende 
Anwesen nach dem Ermessen des Stadtmagistrates von der Teil— 
aahme an der Kehrichtabfuhr ausgeschlossen werden. 
87. 
Die nach gegenwärtigen Satzungen fälligen Gebühren und 
Vertragsstrafen sind öffentliche Abgaben. Ihre Beitreibung erfolgt 
nach den Bestimmungen der Artikel 40, 48 und 57 der Gemeinde— 
oardnung für die Landesteile diesseits des Rheins. 
88. 
Gegenwärtige Satzungen treten am 1. April 1903 inkraft. 
Gleichzeitig tritt das gleichnamige Ortsstatut vom 8. August 
1895 außer Wirksamkeit. 
66. Renühung und Verunreinigung össentlicher Wasserlüufe. 
Ortsvolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1895.9) 
Amtsblatt Nr. 29 Seite 71). 
Zu Artikel 52 und 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 
— 
Die Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe, namentlich 
der Pegnitz, des Fischbaches und des Landgrabens mit seinen Ab— 
zweigungen, ist verboten. 
Insbesondere dürfen in dieselben weder Schutt, Steine, Sand, 
Tierleichen oder sonstiger Unrat geworfen werden, noch Abwässerungen 
aus Haushaltungen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, 
sei es unmittelbar, sei es mittelbar, durch Verunreinigung ihrer 
Zuflüsse oder der an dieselben anstoßenden Grundstücke stattfinden. 
Desgleichen ist es verboten, das Wasser derselben ohne poli— 
zeiliche Erlaubnis aufzustauen oder abzuleiten. 
Ferner ist es untersagt, ohne polizeiliche Genehmigung in den 
öffentlichen Wasserläufen Schweine zu schwemmen, Tierhäute zu 
Gerbereizwecken in das Wasser zu legen, zu waschen, zu reinigen 
oder zu diesem Zwecke Pfähle in das Wasser einzuschlagen. 
V Ergänzt durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1897 (Amtsblatt 
Nr. 90 Seite 377: im vorliegenden Abdruck berücksichtigt.) 
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