in der Lehrdruckerei 16.50 AM, Gehilfen bis zu 2) Jahren 2).50 A, von
21 —23 Jahren 22. — MA, über 23 Jahre 22.50 A ausschließlich Lokal—
zuschlag. Die Lohnerhöhung war mit ungefähr 7 Prozent zu veranschlagen.
Die Maschinenmeisterklausel fiel (an den DOruckmaschinen durften nunmehr
nur gelernte Buchdrucker beschäftigt werden) und das Berechnen an den
Setzmaschinen wurde abgeschafft. Eine große Errungenschaft bedeutete die
vom Tarifausschusse beschlossene Schaffung paritätischer Arbeitsnachweise,
die ohne Vücksicht auf Alter und Organisationszugehörigkeit tariftreuen
Sehilfen Arbeit zu vermitteln haben. Im Tarifkreise V (Bauern) wurden
solche Arbeitsnachweise mit J. Januar 1902 in Augsburg, München, Rürn—
berg und Würzburg eröffnet. Die im Tarife neu eingeführten Kreisämter,
die an den Kreisvororten ihren Sitz haben, setzten die Lokalzuschläge mit
Ausnahme für die Vororte fest. Unser Antrag auf Erhöhung des Lokal—
zuschlages für Rürnberg von 15 auf 20 Prozent wurde in der ersten Kreis—
amtssitzung in München am 2. Vovember abgelehnt. Es wurde ausführlich
begründete Beschwerde zum Tarifamt erhoben, aber auch von dort erhielten
wir einen ablehnenden Bescheid. — Am 28. Soptember referierte Schrift-—
steller Sternbauer über „Die Krisis und ihre Schatten“; in der gleichen
Versammlung wurde der Antrag der Mitgliedschaft Fürth, ihr die Be—
nützung unseres Wochenberichts gegen mäßige Vergütung zu gestatten, an—
genommen. — Als Gehilfen-Kreisvertreter wurde für den Kreis V
Bauern) gewählt: Hanke-München, als 1. Stellvertreter Sepyfried—
München, als 2. Stellvertreter Lint Nürnberg.
Am 25. und 30. Oktober verhandelte die bauerische Abgeordneten—
«cammer über eine Petition des Tarifamts der Deutschen Buchdrucker betr.
Vergebung der staatlichen Buchdruckarbeiten nur an tariftreue Buch—
druckereien, nachdem Abg. Segitz und Genossen (Soz.) einen Generalantrag
betr. Vergebung und Ausführung aller staatlichen Arbeiten eingereicht
hatten. RVach Befürwortung durch die sozialdemokratischen Abgg. Segitz
und Huboer (letzterer Buchdrucker), die in der Begründung auf die TCarifge—
meinschaft der Deutschen Buchdrucker hinwiesen und verlangten, daß bei
Vergebung von öffentlichen Arbeiten darauf gesehen werde, daß vereinbarte
Lohntarife von den Unternehmern innegehalten werden, und wobei auch die
dehrlingszüchterei kritische Beleuchtung fand, wurde beschlossen:
a. Bei Ausführung von Arbeiten auf Kosten des Staates sind diejenigen
Meister auszuschlietßzen, die ihren Arbeitern einen geringeren als den orts—
iblichen oder tariflichen Lohn zahlen.
Bei Ausführung der Arbeiten im eignen Betriebe wie bei der Vergebung
an Unternehmer sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
) Den Arbeitern muß mindestens der orts- und berufsübliche Lohn gezahlt
werden. Wo zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarte
Tarife und Lohnfestsetzungen bestehen, bilden diese den Naßstab.
2) Die Arbeitszeit darf nicht über das orts- und berufsübliche Naß hin—
ausgehen.
5) Unverhältnismäßige Beschäftigung von Lehrlingen ist verboten.
Mit diesen Beschlüssen wurde im Prinzip und für die Allgemeinheit
anerkannt, was mit der Petition des Tarifamts der Deutschen Buchdrucker
bisher für das Buchdruckergewerbe angestrebt worden war.
Für andere Gewerkschaften wurden im Jahre 1901 170. — A bewilligt.
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