Metadaten: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

3692 Vierter Teil. Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440. 
Lienhard Ebner, das das Jahr über vom Pfändamt gefallen war“. — R40; 
335 % 9 hl desgl. 
a 31 | 82 | 88 | 34 | 35 | 36 a 37 38 | 89 | 40 
% | 277.95 | 284.35 | 187.20 | 331.65 | 239.90 | 251.25 | 214.50 | 251.— | 365.90 | 335.05 
8 6. Die vom Rat verhängten Geldstrafen, 
a) Unter dem Titel Busze UND UNnzuUCHT bucht als Einnahme R31: 
653% 3 ß 8 hl in 147 Posten. — R32: 750 % 1 ß in 103 Posten. — 
R33: 758 % 13 ß 4 hl in 86 Posten. — R34: 187 % 18 Z 5 hl in 83 
Posten. — R35: 340 % 7 hl in 121 Posten. — R36: 347 % 10 ß 4hl in 
31 Posten. — R37: 237 4% 10% ß in 90 Posten. — R38: 608 % 7% 8hl 
nn 167 Posten. — R39: 722 % 5 #3 hl in 212 Posten. — R40: 638 4 
16 £ 3 hl in 189 Posten „über den fünften Pfennig, den man des Pfänders 
Anechten von allem dem, das des Pfänders Rüge ist, wieder giebt“. 
b) Unter dem Titel VON GERINGEN GEWICHTEN bucht R39: 48 &% 
L9 £ 4 hl „von geringen Gewichten über alles das, was darauf gegangen 
war. Das war: den Fünfen, die darob safsen, ihr jeglichem 2 &%; dem 
Schreiber, der bei ihnen safs, 1; den Bütteln 1 #&; den Stadtknechten 
LO @; den Knechten, die die Körbe trugen, 1% 1% 4 hl; acht Schreibern, 
lie da mitgingen, 1 % 16 g£; dem Leben 2 £; und 3% 6 £ 4 hl, die darob 
zerzehrt wurden“. — Die aus den Einnahmen vorweg bestrittenen Un- 
kosten im Gesamtbetrage von 18 &% 15 £ 8 hl verrechnen wir im Fünften 
Teil als Ausgabe für die Mafs- und Gewichtspolizei. Hier stellen wir 
lemgemäfs die Roheinnahmen aus den Strafgeldern für falsche Gewichte 
nit 67 % 15 ß in Rechnung. 
c) Unter dem Titel WEIN UND BIER HÖHER GEGEBEN bucht als Ein- 
nahme aus den für Verstöflse gegen die Wein- und Biertaxe verhängten 
Geldstrafen: R31: 120 4% 12 £ 2 hl in 17 Posten. — R32: 26 4% 8% ß in 
ı Posten. — R33: 47% 17 ß 11hl in 10 Posten. — R34: 50% 14 ß 
> hl in 8 Posten. — R35: 1% 2 ß in einem Posten. — R36: 11 4 16% ß 
n einem Posten. 
d) Unter dem Titel WEIN UND BIER UNVERSIEGELT EINGELEGT bucht 
als Einnahme von dem Strafgeld für Verstöfse gegen die Ungeldordnung 
332: 2% 18 ß 2hl in einem Posten. 
e) Unter dem Titel SALz bucht R40: „23 & 4 %£ von Hans Tucher, 
die er von denen eingenommen hatte, welche ihre Salzscheiben nicht so 
gesetzt hatten, wie ihnen geboten war“. 
Die Gesamteinnahme aus den vom Rat verhängten Geldstrafen be- 
rechnet sich demnach für unsere Epoche folgendermalfsen:
	        
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