ss—
2
ds
ad
gt
38
Ib
78
ye7
te
Mf.
7
J.
4
il
Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge
101
Mittelaufbringung und Beitragsaufkommen. Der einheitliche Beitragssatz
für das ganze Reichsgebiet betrug 3 Prozent des Grundlohnes, wovon 1 Prozent an die Reichsaus—
gleichskasse abzuführen war.
Das Beitragsaufkommen betrug bei den in Nürnberg-Stadt ansässigen Krankenkassen im Be—
richtsjahr insgesamt 5 928 238 RA, ausschließlich der Verwaltungskosten, welche die Krankenkassen für
die Einhebung der Beiträge beanspruchen können.
Der erstattungsfähige Aufwand — Ersatz durch das Landesarbeitsamt — betrug 14227 414,02
RA, so daß ein Fehlbetrag von 8299 176,02 RA bis Ende des Berichtsjahres entstanden war, welcher
je zur Hälfte von Reich und Land zu tragen war.
Erhebung in der Erwerbslosenfürsorge. Im Juli 1926 fand eine Erhebung
in der Erwerbslosenfürsorge statt, welche den Zweck hatte, die Wirkungen festzustellen, die sich aus
einem Lohnklassensystem in der Erwerbslosenfürsorge ergeben würden. Die Erhebung erstreckte sich
auf alle Erwerbslose, welche am 2. Juli 1926 in Unterstützung standen. Das angefallene Material
wurde der Reichsarbeitsverwaltung übersandt, welche die Bearbeitung für das ganze Reichsgebiet vor—
nahm. Das Ergebnis sollte hauptsächlich als Unterlage für das kommende Arbeitslosenversicherungs—
gesetz dienen.
Krisenfürsorge Umfang der Fürsorge. Mit Gesetz vom 19. November 1926 wurde eine
besondere Fürsorge für diejenigen langfristigen Erwerbslosen geschaffen, die wegen Ablaufs der Höchst—
bezugsfrist aus der Erwerbslosenunterstützung ausgeschieden waren. Die Fürsorge erstreckte sich auf
folgende 4 Gruppen von Erwerbslosen:
nauf Erwerbslose, die nach Inkrafttreten des Gesetzes, also vom 21. November 1926 an, 52
Wochen hindurch Erwerbslosenunterstützung bezogen hatten und deshalb diese Unterstützung
nicht weiter erhalten konnten,
auf Erwerbslose, die in der Zeit vom 1. April bis zum 20. November 1926 die Höchstdauer der
Erwerbslosenfürsorge überschritten hatten und die seit ihrem Ausscheiden aus der Erwerbs—
losenfürsorge laufend von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden waren,
Nauf Erwerbslose, die in der gleichen Zeit wie unter b) die Unterstützungshöchstdauer überschrit—
ten hatten, die jedoch nach ihrem Ausscheiden aus der Erwerbslosenfürsorge nicht laufend von
der öfsentlichen Fürsorge unterstützt worden waren,
Hauf Erwerbslose, die bereits vor dem 1. April 1926 die gesetzliche Höchstdauer der Erwerbs—
losenfürsorge überschritten hatten und deshalb nicht mehr in der Erwerbslosenfürsorge standen,
gleichviel, ob sie seitdem von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sind oder nicht.
Den Erwerbslosen der Gruppen aàa und b war die Fürsorge ohne weiteres zu gewähren, den
Erwerbslosen der Gruppen c und d nur auf Antrag und nur nach pflichtmäßigem Ermessen der zu—
ständigen Stellen, die die nämlichen waren wie in der Erwerbslosenfürsorge. Für die Erwerbslosen
der Gruppe d ist die Aufnahme darüber hinaus noch an die Bedingung geknüpft gewesen, daß ein be—
sonderer Härtefall vorlag und der Antrag vor dem 31. Dezember 1926 gestellt wurde.
Zur Einrichtung der Fürsorge waren die Errichtungsgemeinden der öffentlichen Arbeitsnach—
weise verpflichtet Vom Fürsorgeaufwand hatten die Gemeinden A zu tragen, A wurde vom
Reich erstattet. Die Berwaltungskosten gingen zu Lasten der Erwerbslosenfürsorge und wur—
den wie die Verwaltungskosten der öffentlichen Arbeitsnachweise aufgebracht (4 von der Gemeinde).
Für die Krisenfürsorge galten im übrigen fast alle Vorschriften der Erwerbslosenfürsorge, auch
die Unterstützungssätze. Insbesondere mußte die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit geprüft werden.
Der zu Unterstützende mußte Deutscher oder Angehöriger der Republik Osterreich sein, Bedürftigkeit
im Sinne des 857 REV. mußte bestehen.
Die Durchführung der Krisenfürsorge erfolgte durch die Erwerbslosenfürsorgeämter.
Am 15. Dezember 1926 waren 312 und am 15. Mär-z 10927 bereits 2319 Krisenunterstützte
vorhanden.
Der Fürsorgeaufwand betrug bis Ende des Berichtsjahres 337 744,89 RA.
Schulische Maßnahmen für jugendliche Erwerbslose. Allgemeines. Die große Zahl der
erwerbslosen Jugendlichen — Ende September 1926 waren über 6000 vorhanden — und deren
schlechte Unterbringungsmöglichkeit machte die Einrichtung besonderer Maßnahmen zur allgemeinen