Die auf Grund des Artikels 5 des Gebührengesetzes zu erhebenden Vorlade- und Zustell—
gebühren wurden früher gleichheitlich unter das gesamte Amtsdienerpersonal verteilt. Vom
1. Juli 1894 ab jedoch werden diese Einnahmen infolge Neufestsetzung der Gehaltsbezüge
der Amtsdiener zu Gunsten der Stadtkasse eingezogen.
Im Taxamte sind an solchen Gebühren angefallen:
1893: 2362,40 Mark, 1895:
1894: 2580,65 Mark, 1896:
1897: 3450,60 Mark.
2. Strafen.
Vom Taxtamte werden diejenigen Geldstrafen vereinnahmt, welche vom Stadtmagistrate
in eigener Zuständigkeit verhängt werden und zwar wegen Zuwiderhandlung gegen die ge—
meindlichen Aufschlagsordnungen und sonstigen ortspolizeilichen Vorschriften über die örtlichen
Gefälle, dann die gemäß Artikel 21 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember
1871 verhängten Ordnungsstrafen und die auf Grund des Artikels 100 der Gemeinde-Ord—
nung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 von denjenigen Klägern
verwirkten Geldbußen, welche trotz richtiger Ladung vor dem gemeindlicheu Vermittlungsamte
nicht erschienen sind.
Die mittels richterlichen Strafbefehls wegen Uebertretung der feldpolizeilichen Bestim—
mungen ausgesprochenen Geldstrafen, welche nach Artikel 124 des vorgenannten bayerischen
Polizeistrafgesetzbuches in die Kasse derjenigen Gemeinde fließen, in deren Bezirke die Ueber—
tretung verübt wurde, werden gleichfalls vom Taxante vereinnahmt.
Der Anfall an Geldstrafen in den letzten 5 Jahren betrug:
1893: 736. — Mark, 1895: 602,25 Mark,
1894: 1125,10 Mark, 1896: 791,— Mark,
1897: 1179,40 Mark.
3. Heimatrechts⸗ und Bürgerrechtsgebühren.
Ueber die Verleihung des Heimat- und Bürgerrechts und die Höhe der für die Stadt
Nürnberg festgesetzten Heimatrechts- und Bürgerrechtsgebühren ist auf Seite 94 bis 98 dieses
Buches Genaueres mitgeteilt. Es erübrigt hier deshalb nur, den Anfall an solchen Gebühren
im Taxamte nachzuweisen. Dieselben betrugen:
Heimatrechtsgebühren Bürgerrechtsgebühren
Mark Mark
36454 — 25926,42
37633.— 13347,86
39277. — 14567, 12
40324. 16728,58
53230- 15112,86
Jahr
1893
1894
1895
1896
1897
In den Jahren 1893 und 1896 fanden Gemeindenwahlen statt, infolge deren die
Bürgerrechtsverleihungen zahlreicher und dadurch die vereinnahmten Gebühren höhere waren,
als in den übrigen Jahren.