Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Heusingers von Waldegg „Handbuch der Ingenieurwissenschaften“ und das „Handbuch der 
Architektur“ nicht unerwähnt bleiben, von denen ersteres ietzt 19 und letzteres 43 einzelne 
Hände umfaßt. 
VI. Vermietung und Verpachtung gemeindlichen Eigentums. 
Die im Besitze der Stadtgemeinde Nürnberg befindlichen Mietwohnungen, Grundstücke 
Lagerplätze) u. s. w. werden in der Regel an Ort und Stelle an den Meistbietenden ver— 
mietet beziehungsweise verpachtet. Die Vermietung erfolgt meistens gegen eine beiden Teilen 
auf die hier üblichen Vierteljahrsziele Lichtmeß (2. Februar), Walburgi (1. Mai), Lorenzi 
10. August) und Allerheiligen (1. November) freistehende einvierteliährige Aufkündigung und 
in dem Zustaude, in welchem sich das Mietobjekt zur Zeit der Vermietung befindet. Dieser 
Zustand ist in einem von der städtischen Bauabteilung hergestellten Mietbeschrieb, der immer 
auf dem Laufenden gehalten wird, festgestellt. Der Mieter hat den Mietbeschrieb nach dem 
Einzuge unterschriftlich anzuerkennen. 
Die Bezahlung der Mietschillinge erfolat in vierteliährigen Raten im Voraus an den 
hier üblichen Zielen. 
Mit jedem Mieter oder Pächter wird ein Vertrag abgeschlossen. In demselben ist 
jinsichtlich der Unterhaltung der Wohnungen bestimmt, daß der Mieter die kleineren 
Reparaturen an Verputz- und Tüncherarbeiten, an Tapeten, Koch- und Heizeinrichtungen, 
Thüren, Fenstern und Winterfenstern auf seine Kosten ausführen lassen muß, während 
die größeren Reparaturen der Stadtgemeinde als Eigentümerin obliegen. Die Kaminkehrer⸗ 
löhne haben die Mieter zu tragen, ebenso die Gebühren für Kehrichtabfuhr und die Fürsorge 
ür Straßenreinigung. 
Der Mieter ist nach dem Vertrage ferner verpflichtet, die Hausfluren, Treppen und 
Hänge nach Eintritt der Dunkelheit solange zu beleuchten, als ein regelmäßiger Verkehr im 
Hause stattfindet. 
Wenn die Wohnung vom Magistrate oder vom Mieter gekündigt wird, so ist der letztere 
oerpflichtet, vom Tage der Kündigung an bis zur Wiedervermietung Mietlustigen die Be— 
sichtigung an den Wochentagen vormittaas von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 6 
Uhr zu gestatten. 
Ferner verlangt die Stadtgemeinde in der Regel von sämtlichen Mietern Sicherstellung 
des Mietzinses in der Weise, daß beim Abschlusse des Vertrages eine Kaution in der Höhe 
eines Vierteljahresmietschillings hinterlegt wird, oder daß der Mieter einen dem Magistrat 
zenehmen Bürgen bestellt. Von dieser Bestimmung kann jedoch der Magistrat auf Antrag 
des betreffenden Mieters Umgang nehmen, wenn nach den eingezogenen Erkundigungen oder 
amtsbekaunnt der Mieter in günstigen Vermögensverhältnissen lebt. 
Die Verpachtung der im gemeindlichen Besitze befindlichen Grundstücke erfolgt gegen 
eine beiden Teilen jederzeit freistehenden Aufkündigung, welche jeweilig am Ziel Laurenzi an— 
zubringen ist, so daß das Pachtverhältnis am darauffolgenden Ziel Allerheiligen zu 
Ende geht. 
In die Pachtverträge ist auch die Bestimmung aufgenommen, daß, wenn der verpachtende 
Magistrat das Grundstück ganz oder teilweise für städtische oder öffentliche Zwecke bedürfen 
sollte, der Pächter verpflichtet ist, das Grundstück ohne vorherige Kündigung zurückzugeben. 
In diesem Falle leistet die Stadtgemeinde für die auf dem Grundstücke stehende noch nicht 
erntereife Frucht nach dem Gutachten verpflichteter Schätzleute eine Entschädigung, welche aber 
in keinem Falle die Höhe des bezahlten Pachtschillings übersteigen darf. 
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