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Heusingers von Waldegg „Handbuch der Ingenieurwissenschaften“ und das „Handbuch der
Architektur“ nicht unerwähnt bleiben, von denen ersteres ietzt 19 und letzteres 43 einzelne
Hände umfaßt.
VI. Vermietung und Verpachtung gemeindlichen Eigentums.
Die im Besitze der Stadtgemeinde Nürnberg befindlichen Mietwohnungen, Grundstücke
Lagerplätze) u. s. w. werden in der Regel an Ort und Stelle an den Meistbietenden ver—
mietet beziehungsweise verpachtet. Die Vermietung erfolgt meistens gegen eine beiden Teilen
auf die hier üblichen Vierteljahrsziele Lichtmeß (2. Februar), Walburgi (1. Mai), Lorenzi
10. August) und Allerheiligen (1. November) freistehende einvierteliährige Aufkündigung und
in dem Zustaude, in welchem sich das Mietobjekt zur Zeit der Vermietung befindet. Dieser
Zustand ist in einem von der städtischen Bauabteilung hergestellten Mietbeschrieb, der immer
auf dem Laufenden gehalten wird, festgestellt. Der Mieter hat den Mietbeschrieb nach dem
Einzuge unterschriftlich anzuerkennen.
Die Bezahlung der Mietschillinge erfolat in vierteliährigen Raten im Voraus an den
hier üblichen Zielen.
Mit jedem Mieter oder Pächter wird ein Vertrag abgeschlossen. In demselben ist
jinsichtlich der Unterhaltung der Wohnungen bestimmt, daß der Mieter die kleineren
Reparaturen an Verputz- und Tüncherarbeiten, an Tapeten, Koch- und Heizeinrichtungen,
Thüren, Fenstern und Winterfenstern auf seine Kosten ausführen lassen muß, während
die größeren Reparaturen der Stadtgemeinde als Eigentümerin obliegen. Die Kaminkehrer⸗
löhne haben die Mieter zu tragen, ebenso die Gebühren für Kehrichtabfuhr und die Fürsorge
ür Straßenreinigung.
Der Mieter ist nach dem Vertrage ferner verpflichtet, die Hausfluren, Treppen und
Hänge nach Eintritt der Dunkelheit solange zu beleuchten, als ein regelmäßiger Verkehr im
Hause stattfindet.
Wenn die Wohnung vom Magistrate oder vom Mieter gekündigt wird, so ist der letztere
oerpflichtet, vom Tage der Kündigung an bis zur Wiedervermietung Mietlustigen die Be—
sichtigung an den Wochentagen vormittaas von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 6
Uhr zu gestatten.
Ferner verlangt die Stadtgemeinde in der Regel von sämtlichen Mietern Sicherstellung
des Mietzinses in der Weise, daß beim Abschlusse des Vertrages eine Kaution in der Höhe
eines Vierteljahresmietschillings hinterlegt wird, oder daß der Mieter einen dem Magistrat
zenehmen Bürgen bestellt. Von dieser Bestimmung kann jedoch der Magistrat auf Antrag
des betreffenden Mieters Umgang nehmen, wenn nach den eingezogenen Erkundigungen oder
amtsbekaunnt der Mieter in günstigen Vermögensverhältnissen lebt.
Die Verpachtung der im gemeindlichen Besitze befindlichen Grundstücke erfolgt gegen
eine beiden Teilen jederzeit freistehenden Aufkündigung, welche jeweilig am Ziel Laurenzi an—
zubringen ist, so daß das Pachtverhältnis am darauffolgenden Ziel Allerheiligen zu
Ende geht.
In die Pachtverträge ist auch die Bestimmung aufgenommen, daß, wenn der verpachtende
Magistrat das Grundstück ganz oder teilweise für städtische oder öffentliche Zwecke bedürfen
sollte, der Pächter verpflichtet ist, das Grundstück ohne vorherige Kündigung zurückzugeben.
In diesem Falle leistet die Stadtgemeinde für die auf dem Grundstücke stehende noch nicht
erntereife Frucht nach dem Gutachten verpflichteter Schätzleute eine Entschädigung, welche aber
in keinem Falle die Höhe des bezahlten Pachtschillings übersteigen darf.
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