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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
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deren Dienstleute sowie alle anderen dienstlich nicht mehr be—
schäftigten Personen, die nicht im Schlachthofe selbst ihre Wohnung
haben, den Schlachthof zu verlassen.
Während der Schlachthof geschlossen ist, darf sich außer den
dienstlich hiezu veranlaßten und den im Schlachthofe selbst vor—
handenen Personen niemand ohne Erlaubnis des Schlachthofdirektors
daselbst aufhalten.
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Das Betreten des Schlachthofes ist, abgesehen von der be—
sonderen Erlaubnis des Schlachthofdirektors, nur denjenigen Per—
onen gestattet, welche dortselbst beschäftigt sind. Der Zutritt zum
Amtsschlachthause und zu den übrigen Gesundheitsanstalten ist
ohne besondere Erlaubnis des Schlachthofdirektors oder des mit
der Aufsicht über die Gesundheitsanstalten betrauten Tierarztes
aiemand gestattet.
Auf Personen, die aus amtlicher Veranlassung im Schlachthofe
iich einzufinden haben, findet diese Beschränkung keine Anwendung.
die Besichtigung der Einrichtungen des Schlachthofes ist Erwachsenen
jegen Entrichtung der in der Gebührenordnung bestimmten Eintritts⸗
jebühr gestattet. Kinder sind im Schlachthofe nur in besonderen
Fallen und mit Genehmigung des Schlachthofdirektors zuzulassen.
8
7.
Wer den Schlachthof und seine Zugehörungen benützt oder
besucht, hat den hierauͤf bezüglichen Anordnungen des Stadtmagi⸗
trates sowie den Weisungen der vom Stadtmagistrate aufgestellten
Aufsichts und Verwaltungsbediensteten, auch wo solches in den
ogeunartigen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, Folge
zu leisten.
Der Schlachthofdirektor ist berechtigt, Personen, die sich den
Anordnungen der Schlachthofbediensteten nicht fügen, aus dem
Schlachthofe wegzuweisen.
88.
Beschwerden gegen die vom Magistrate aufgestellten Bediensteten
oder gegen deren Weisungen sind bei dem Schlachthofdirektor oder,
wenn“sie gegen letzteren sich richten, bei dem Magistrate anzu—
hringen. Außerdem liegt im Verwaltungsgebäude ein Beschwerde—
buch“ auf, dessen Inhalt durch den Pfleger des Schlachthofes von
Woche zu Woche erledigt wird. In allen Beschwerdefaͤllen, die
nichise ort an den Magntrat gehen, ist die Berufung an denselben
zulässig.