Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Zur leichteren Kontrole werden die Unterhändler mit einem 
Zertifikat versehen, welches sie während der Thätigkeit am 
Heumarkte stets bei sich führen und auf Verlangen dem Wag— 
meister, sowie jedem Polizeiorgan vorzeigen müssen. 
Ohne dieses Zertifikat ist das Betreten des Heumarktes 
jedem Unterhändler verboten. 
11) Uebertretungen und Nichtachtung vorstehender Be— 
stimmungen hat Strafeinschreitung nach Art. 146 des P.St. 
G. B. und gegebenen Falls nach Art. 41 der Gem. Ordn. zur Folge. 
Ortspol. Vorschr. vom 28. Februar 1884. 
Hausieren 
durch Per— 
sonen, welche 
in Nürnberg 
wohnen oder 
daselbst eine 
gewerbliche 
Niederlassung 
besitzen. 
58. Auf Grund der 88 42b u. 148 Ziff. 5 der R.G.O. 
Nachstehend wird eine Entschließung der kgl. Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 4. Oktober 
1884 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß Verfehlungen hiegegen nach 8 148 Ziff. 5 der R.Gew.O. 
mit Geld bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden. 
Personen, deren Gewerbebetrieb unter die Bestimmungen 
dieser Entschließung fällt, haben sich die erforderliche Erlaubnis 
im magistratischen Gewerbebureau zu erholen. 
Nürnberg, den 283. Dezember 1884. 
Der Stadtmagistrat. 
Ansbach, 4. Okt. 1884. 
Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 1./5. August 
ds. Is. wird gemäß 8 42b Abs. 1 der R.Gew.O. hiemit be— 
stimmt, daß Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg 
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und 
welche innerhalb dieses Bezirkes auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne 
vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
a) Waren feilbieten, oder 
b) Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder 
solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder 
an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum 
Wiederverkaufe ankaufen, oder Warenbestellungen bei 
Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der ange— 
botenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht 
Landesgebrauch ist, anbieten wollen, 
der Erlaubnis bedürfen. 
„Frhr. v. Hermann, 
königl. Regierungs-Präsident. Blümlein.
	        
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