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Zur leichteren Kontrole werden die Unterhändler mit einem
Zertifikat versehen, welches sie während der Thätigkeit am
Heumarkte stets bei sich führen und auf Verlangen dem Wag—
meister, sowie jedem Polizeiorgan vorzeigen müssen.
Ohne dieses Zertifikat ist das Betreten des Heumarktes
jedem Unterhändler verboten.
11) Uebertretungen und Nichtachtung vorstehender Be—
stimmungen hat Strafeinschreitung nach Art. 146 des P.St.
G. B. und gegebenen Falls nach Art. 41 der Gem. Ordn. zur Folge.
Ortspol. Vorschr. vom 28. Februar 1884.
Hausieren
durch Per—
sonen, welche
in Nürnberg
wohnen oder
daselbst eine
gewerbliche
Niederlassung
besitzen.
58. Auf Grund der 88 42b u. 148 Ziff. 5 der R.G.O.
Nachstehend wird eine Entschließung der kgl. Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 4. Oktober
1884 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Verfehlungen hiegegen nach 8 148 Ziff. 5 der R.Gew.O.
mit Geld bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Personen, deren Gewerbebetrieb unter die Bestimmungen
dieser Entschließung fällt, haben sich die erforderliche Erlaubnis
im magistratischen Gewerbebureau zu erholen.
Nürnberg, den 283. Dezember 1884.
Der Stadtmagistrat.
Ansbach, 4. Okt. 1884.
Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 1./5. August
ds. Is. wird gemäß 8 42b Abs. 1 der R.Gew.O. hiemit be—
stimmt, daß Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und
welche innerhalb dieses Bezirkes auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne
vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
a) Waren feilbieten, oder
b) Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder
solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder
an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum
Wiederverkaufe ankaufen, oder Warenbestellungen bei
Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der ange—
botenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht
Landesgebrauch ist, anbieten wollen,
der Erlaubnis bedürfen.
„Frhr. v. Hermann,
königl. Regierungs-Präsident. Blümlein.