fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Soziale Fürsorge 
Wohnungen diejenigen Familien zuerst berüchsichtigt werden können, die am dringendsten einer 
Wohnung bedürfen. 
Das bisher in Nürnberg üblich gewesene Verfahren der VBormerkung bestand darin, 
daß eine wohnungssuchende Familie nach Prüfung der Verhältnisse einen — 
nit einem bestimmten Datum erhielt. Handelte es sich um einen sehr vordring ichen Fall, 
urde das Datum des Ausstellungstags gewählt. War der Fall weniger vordringlich, so wurde 
je nachdem ein Datum gewählt, das ein viertel Jahr, ein halbes Jahr oder an ee Jahr 
später liegt. Kam nun ein derartig Vorgemerkter unter Nennung einer freiwerdenden J— 
so wurde ihm der Bezug der Wohnung ohne weiteres genehmigt, falls das Oatum 
nerkung schon abgelaufen war. Dieses Verfahren der Vormerkung hat sich nicht bewährt. Es 
wurde während des Berichtsjahres die große Arbeit geleistet, sämtliche Vormerkungen umzu⸗ 
arbeiten auf das jetzt angewendete System, welches man als Zeit- und Or ingli b 
keitsvormerkung bezeichnen kann. Die Grundsätze dieses Verfahrens sind folgende: 
Die Wohnungssuchenden werden eingeteilt in „ab gelehnte“ und „Vorgemerkte“. 
a) Abgelehnt werden: 1. Alle Brautpaare, 2. alle Wohnungssuchenden, die ohne zwingenden Grund 
eine Wohnung wünschen, 3. alle Wohnungssuchenden, die nicht polizeilich gemeldet und nicht in die Lebens— 
nittelversorgung der Stadt Nurnberg aufgenommen sind, 4. Ausländer. 
B) Die Vorgemerkten werden eingeteilt in 3 Oringlichkeitsklassen: 1. Alasse mit der Bezeichnung 
„vorgemerkt“, 2. mit der Bezeichnung „dringend“, 3. mit der Bezeichnung „v ordringlich“. 
Vorgemerkt werden: 1. Ehepaare, die nicht nach Ziffer M 2 abzulehnen sind, etwa deshalb, weil sie 
zei ihren Eltern oder Verwandten gemeinsam eine angemessene Unterkunft haben oder finden koͤnnen, 2. alle 
ibrigen Wohnungssuchenden, deren Wohnungsverhältnisse auf die Dauer nicht mehr genügen, 3. Zuziehende, 
die sich nicht mit Wohnungstausscch eine Wohnung verschaffen können. 
C) Oringend vorgemerkt werden: 1. Diejenigen, welche aus der Zahl der Vorgemerkten 
aus irgend welchen Gründen besonders hervorgehoben werden wollen, aber noch nicht die Klasse der Vordring⸗ 
ichen erreichen können, 2. solche Familien, die mit einer Anterkunft in einer rationierten Wohnung nach Lage 
der Verhältnisse befriedigt werden können. 
D) Vordringlich vorgemerkt werden: 1. Deutsche, die unter den Einwirkungen des 
Zrieges aus dem Ausland oder dem besetzten Gebiet oder einem infolge des Friedensschlusses aus dem Reichs 
gebiet ausscheidenden oder einer anderen Berwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet oder vertrieben 
worden sind. 
2. Deutsche, die zur Erfüllung der Wehrpflicht aus dem Ausland nach Deutschland zurückgekehrt sind 
und denen jetzt von der ausländischen Regierung die Rückkehr nach ibrem Wohnort verboten oder erschwert wird 
(3. B. Schweizer Wehrmänner). 
3. Reichs- oder Staatsbeamte und Militärpersonen, wenn sie in den Gemeindebezirk versetzt werden, 
ferner in der Pfalz angestellte Reichs oder Staatsbeamte, die aus den Landesteilen rechts des Rheins stammen 
und bei der Versetzung in den Ruhestand in das rechtsrheinische Bayern zurückkehren wollen. Im übrigen werden 
die versetzten Beamten auf den TCauschweng verwiesen, welcher erfahrungsgemäß schneller zum Ziele führt. 
1. Kriegsblinde und Schwerkriegsbeschädigte. 
5. Familien, die in stark überfüllten oder ungesunden Wohnungen leben. wo ein längeres Bleiben aus— 
geschlossen ist. 
6. Ehepaare, wenn die Frau im 8. Monat der Schwangerschaft sich befindet und ein weiteres Bewohnen 
der bisherigen Räume ausgeschlossen ist. 
7. Wohnungsinhaber. denen vom Mieteinigungsamt gekündigt wurde, wenn ihnen ein Wohnungstausch 
nicht möglich ist. 
8. Neuzuziehende Familien werden erst dann vordringlich vorgemerkt, wenn sie den Unterstützungswohnsitz 
in Nürnberg erlangt haben. 
In den Fällen 1 4 erfolgt außerdem eine Vordatierung um 9 Monate. 
Für jeden Wohnungssuchenden wird eine Kartothekkarte angelegt, aus der das Datum 
der Vormerkung sowie die näheren Umstände der Dringlichkeit ersichtlich sind. Die Entscheidung, 
ob und wie ein Wohnungssuchender vorzumerken ist, wird von dem Leiter der Vormerkungs- 
abteilung auf Grund der ermittelten Verhältnisse getroffen. In zweifelhaften Fällen und bei
	        
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