fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

5292 Fünfter Teil. Die öffentlichen Ausgaben von 1431 bis 1440. 
Oberen Landschreiber, 1 G dem Unteren Landschreiber und 1G dem Büttel. 
So gab man demselben Landschreiber 3 G für einen Brief, dafs die Stadt 
einen Verantworter an demselben Landgericht setzen mag“ (= 14 % 6 g). 
R361II: „6% 12 ß an 6 G Heinrich von Absberg, dem Landrichter zu 
Hirschberg zu Schenkung, die ihm Herr Erh. Haller von Rats wegen 
schenkte, als er Landrichter geworden war.“ R33l: „1% 2 £ dem Land- 
schreiber zu Hirschberg. zur Ehrung, rec. Wilhelm Ebner.“ R34XMI: 
„1% 2 ß in auro dem Friedel Schützen zur Ehrung, der Landschreiber 
zu Hirschberg war.“ R361II: „1 &% 2 ß Friedrich Schützen, dem Unter- 
landschreiber zu Hirschberg, zur Schenkung.“ R3611: „1% 4 ß in auro 
dem Oberen Landschreiber zu Hirschberg zur Schenkung, als er neulich 
Landschreiber geworden war.“ R37I: „1% 2 ß in Gold, den man dem 
Unterlandschreiber schenkte zu Hirschberg, fer. 4. p. Adrian“ (5. März). 
R37V: „1% %, damit man Fritz Schützen, den Unterlandschreiber von 
Hirschberg aus der Herberge löste, als man ihm Tag gesetzt hatte vor 
Kat, von des Wolfsteiners wegen.“ R37XII: „6 G K. Holzschuher, die er 
fürbafs dem neuen Landschreiber Joh. Imhof gab jussu consilii zu einer 
Ehrung; fac. 6% 12 £.“ R837XIV: „11 £ 8 hl dem Unterschreiber an dem 
Landgericht zu Hirschberg zu Opfergeld.“ R40XIV: „2 G (= 2& 4 g) 
Heinrich Kastner zu Beilngries, als er neuer Landschreiber zu Hirschberg 
geworden war; Jussu consilii.“ R33IV: „11 £ 8 hl Heinrich Engel, Land- 
büttel zu Hirschberg, zur Liebung.“ R33XI: „12 # dem Landbüttel zu 
Hirschberg zur Liebung.“ R35XI: 11 £ 8 hl dems. „zu Opfergeld“. R36XII: 
11 £ 8 hl desgl. R37XII: 11 £ 8 hl desgl. R38XII: 11 ß 8 hl desgl. 
R39IXH: 11 ß 8 hl desgl. RA0XIV: % G (= 11 %) „demselben zur 
Schenkung“. R38XII: „10 A, die Karl Holzschuher den Schergen des 
Landgerichts zu Hirschberg gegeben hat.“ 
b) Die Beschickung des Landgerichts zu Nürnberg. Gerichts- 
sitzungen in Nürnberg. In den Jahresregistern 1431 bis 1435 finden 
sich wiederholt Zahlungen gebucht, die verschiedenen Ratsherren „Von 
Sitzens wegen am Landgericht“ geleistet werden. Um welches Landgericht 
es sich ‚dabei handelt, wird nicht ausdrücklich gesagt, kann aber nicht 
zweifelhaft sein; denn wenn in den Nürnberger Akten von dem Land- 
gericht schlechthin gesprochen wird, ist stets das nächstliegende, nämlich 
das zu Nürnberg gemeint. Da die Einträge nur von Präsenzgeldern, nicht 
aber von Zehrgeldern sprechen, obwohl wiederholt hinzugefügt wird, dafs 
das Sitzen sich über zwei oder drei Tage erstreckt habe, so müssen die 
nürnbergischen. Beisitzer die Möglichkeit gehabt haben, sich während der 
Sitzungen von Haus aus zu verpflegen, d. h. die Sitzungen müssen in 
Nürnberg selbst oder etwa in dem Vorort Gostenhof stattgefunden haben. 
Die hier in Frage stehenden Posten lauten:
	        
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