5292 Fünfter Teil. Die öffentlichen Ausgaben von 1431 bis 1440.
Oberen Landschreiber, 1 G dem Unteren Landschreiber und 1G dem Büttel.
So gab man demselben Landschreiber 3 G für einen Brief, dafs die Stadt
einen Verantworter an demselben Landgericht setzen mag“ (= 14 % 6 g).
R361II: „6% 12 ß an 6 G Heinrich von Absberg, dem Landrichter zu
Hirschberg zu Schenkung, die ihm Herr Erh. Haller von Rats wegen
schenkte, als er Landrichter geworden war.“ R33l: „1% 2 £ dem Land-
schreiber zu Hirschberg. zur Ehrung, rec. Wilhelm Ebner.“ R34XMI:
„1% 2 ß in auro dem Friedel Schützen zur Ehrung, der Landschreiber
zu Hirschberg war.“ R361II: „1 &% 2 ß Friedrich Schützen, dem Unter-
landschreiber zu Hirschberg, zur Schenkung.“ R3611: „1% 4 ß in auro
dem Oberen Landschreiber zu Hirschberg zur Schenkung, als er neulich
Landschreiber geworden war.“ R37I: „1% 2 ß in Gold, den man dem
Unterlandschreiber schenkte zu Hirschberg, fer. 4. p. Adrian“ (5. März).
R37V: „1% %, damit man Fritz Schützen, den Unterlandschreiber von
Hirschberg aus der Herberge löste, als man ihm Tag gesetzt hatte vor
Kat, von des Wolfsteiners wegen.“ R37XII: „6 G K. Holzschuher, die er
fürbafs dem neuen Landschreiber Joh. Imhof gab jussu consilii zu einer
Ehrung; fac. 6% 12 £.“ R837XIV: „11 £ 8 hl dem Unterschreiber an dem
Landgericht zu Hirschberg zu Opfergeld.“ R40XIV: „2 G (= 2& 4 g)
Heinrich Kastner zu Beilngries, als er neuer Landschreiber zu Hirschberg
geworden war; Jussu consilii.“ R33IV: „11 £ 8 hl Heinrich Engel, Land-
büttel zu Hirschberg, zur Liebung.“ R33XI: „12 # dem Landbüttel zu
Hirschberg zur Liebung.“ R35XI: 11 £ 8 hl dems. „zu Opfergeld“. R36XII:
11 £ 8 hl desgl. R37XII: 11 £ 8 hl desgl. R38XII: 11 ß 8 hl desgl.
R39IXH: 11 ß 8 hl desgl. RA0XIV: % G (= 11 %) „demselben zur
Schenkung“. R38XII: „10 A, die Karl Holzschuher den Schergen des
Landgerichts zu Hirschberg gegeben hat.“
b) Die Beschickung des Landgerichts zu Nürnberg. Gerichts-
sitzungen in Nürnberg. In den Jahresregistern 1431 bis 1435 finden
sich wiederholt Zahlungen gebucht, die verschiedenen Ratsherren „Von
Sitzens wegen am Landgericht“ geleistet werden. Um welches Landgericht
es sich ‚dabei handelt, wird nicht ausdrücklich gesagt, kann aber nicht
zweifelhaft sein; denn wenn in den Nürnberger Akten von dem Land-
gericht schlechthin gesprochen wird, ist stets das nächstliegende, nämlich
das zu Nürnberg gemeint. Da die Einträge nur von Präsenzgeldern, nicht
aber von Zehrgeldern sprechen, obwohl wiederholt hinzugefügt wird, dafs
das Sitzen sich über zwei oder drei Tage erstreckt habe, so müssen die
nürnbergischen. Beisitzer die Möglichkeit gehabt haben, sich während der
Sitzungen von Haus aus zu verpflegen, d. h. die Sitzungen müssen in
Nürnberg selbst oder etwa in dem Vorort Gostenhof stattgefunden haben.
Die hier in Frage stehenden Posten lauten: