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Gemeindevertretung und verwaltung
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vendigerweise verbundenen Vorstellungen und Besuche, dann der Besichtigungen von Anstalten, Unternehmungen,
Ausstellungen und dergl. und der Teilnahme an Versammlungen. Bei Unterbrechung des Urlaubs aus dienstlichen
Rücksichten und bei hierdurch bedingter Heimreise nach Nürnberg und Nückreise von da an den Urlaubsort werden
die Reisekosten und die notwendigen Auslagen vergütet.
8 5. Bei allen Dienstreisen sind Eisenbahnen oder Dampfschiffe zu benutzen, soweit dies ohne Nachteil
für den Reisezweck geschehen kann. Hierbei steht es den Bürgermeistern und den Vorständen des Gemeinde—
kollegiums frei, auf der Eisenbahn die J. Wagenklasse und auf Dampfschiffen den J. Platz zu benutzen. Die
übrigen Mitglieder der städtischen Kollegien und die Beamten der Klassen 257 sowie die Ingenieur- Bau— und
Geometerassistenten dürfen auf der Eisenbahn die II. Klasse, auf Schiffen den J. Platz benutzen; die Mitglieder
der städtischen Kollegien können aber bei gemeinsamen Reisen mit den Bürgermeistern oder den Vorständen des
Gemeindekollegiums auf der Eisenbahn auch die J. Wagenklasse benutzen. Die Beamten der Klassen 8516 und
die nicht in die Gehaltsordnung eingereihten Magistratsassistenten und Schreiber dürfen nur die Auslagen für
die III. Klasse der Eisenbahn und den II. Schiffsplatz in Aufrechnung bringen, bei Eisenbahnen, sofern nicht die
Benutzung eines Schnellzuges ohne III. Klasse unerläßlich erscheint.
Wenn mangels der vorstehend bezeichneten Verkehrsmittel eine Wagenfahrt wegen weiter Entfernung
nötig ist, darf ein anständiges Lohngefährte genommen werden, seitens der Beamten der Klasse 8216 und der
nicht eingereihten Beamten aber nur, wenn keine regelmäßige Postverbindung zur Verfügung steht. Beamte,
welche einen zur Vornahme des auswärtigen Dienstgeschäftes abgeordneten Vertreter des Magistrats oder
Gemeindekollegiums zur Beihilfe zu begleiten haben, erhalten, wenn von jenem zur Reise ein Lohngefährte benutzt
wird, einen Platz in diesem eingeräumt und bekommen deshalb keine besondere Reiseentschädigung.
8 6. Für Dienstgeschäfte, welche entweder dauernd regelmäßig oder vorübergehend während eines
längeren Zeitraumes außerhalb des Stadtgebietes zu verrichten sind, ohne daß auswärts übernachtet werden
braucht, werden neben dem Fabhrgeld nur die wirklichen Auslagen, die unter Umständen nachzuweisen sind, bezahlt.
Hierunter fallen insbesondere die bei auswärtigen städtischen Anlagen durch Bau und Betrieb, einschließlich der
borbereitenden Arbeiten veranlaßten Amtsgeschäfte.
Auch für diese Dienstgeschäfte ist Voraussetzung, daß sie entweder allgemein oder durch besonderen
Beschluß genehmigt sind.
B. Außendienst im Stadtbezirk Nürnberg.
8 7. Für Dienstgeschäfte in den äußeren Bezirken Nürnbergs werden keine Tagegelder, vielmehr bloß
die notwendigen Fahrauslagen vergütet. Nimmt das Geschäft den ganzen Tag in Anspruch und ist der Beamte
hierdurch gezwungen, das Mittagessen in dem betreffenden Bezirke einzunehmen, dann werden die bierfür ent—
tehenden Auslagen ersetzt.
Für Fälle, in denen die Beschäftigung in den äußeren Bezirken längere Zeit dauert, bleibt anderweite
Regelung der Vergütung vorbehalten.
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Ehrengaben. Gemäß Beschlüssen beider städtischen Kollegien wurden vom J1. Jonuar
1913 an Ehrengaben an städtische Beamte, Lehrer und Arbeiter zur Anerkennung 25 jähriger
und 40jähriger treuer Dienstleistung nicht mehr verliehen (siehe Verwaltungsbericht 1913,14
S. 55). In Abänderung dieser Maßnahme haben die gemeindlichen Kollegien am 1. und
12. September 1916 beschlossen, die Beamten. Lehrkräfte und Arbeiter der Stadtgemeinde
Nürnberg im Hauptberufe nach einwandfrei zurückgelegter 25 jähriger und 40 jähriger Dienst—
zeit in folgender Weise zu ehren:
Nach 25 jähriger Dienstzeit erfolgt die Überreichung einer silbernen Denkmünze
und eines Widmungsschreibens mit Anerkennung der Dienstleistungen.
Nach 40jähriger Dienstzeit wird ein Ehrengeschenk im Werte bis zu 250 AM und
ein Widmungsschreiben mit Anerkennung der Dienstleistungen überreicht.
Die Dienstzeit muß ausschließlich im Dienste der Stadtgemeinde Nürnberg
zurückgelegt sein; sie wird erst von der Vollendung des 21. Lebensjahres an gerechnet.
Aktive Militärdienstzeit wird nicht angerechnet; dies gilt jedoch nicht für die
zurzen militärischen Übungen von militärpflichtigen Angestellten und für die Kriegs—
dienstzeit außerhalb der aktiven Militärdienstpflicht.