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Für Kinder über 16 Jahre wird die Kinderzulage nur dann gewährt, wenn dieselben infolge körperlicher
der geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind.
10. Ständige Beamte, welche ohne militärische Löhnung vom Kriegsdienst beurlaubt oder aus demselben
entlassen werden, haben im Falle ihrer Dienstleistung die Kriegsteuerungszulage zu erhalten, sofern sie auf letztere
in sich Anspruch haben.)
11. Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, in der Kinderzahl (auch
Vollendung des 16. Lebensjahres), im Jahresarbeitsverdienst usp. welche die Gewährung oder die Höhe der
Zulage beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom Beginn des nächsten Monats an berücksichtigt.
12. 43) Die Kriegsteuerungszulage ist den ständigen Angestellten für die gleiche Zeit zu bezaählen, für
welche die Gehaltsbezüge gewährt werden; sie wird auch für die Zeit des Urlaubes und der Erkrankung bewilligt—
m Falle des Ablebens jedoch nicht für die Zeit, für welche der Sterbegehalt gewährt wird.
Die Zahlung hat stets nachträglich zu erfolgen.
Die Aushilfskräfte erhalten die Kriegsteuerungszulage für die gleiche Zeit, für welche das Tagegeld
zewährt wird. Die Zahlung erfolgt im allgemeinen mit dem Lohn der letzten Woche eines jeden Monats, und
war gleichfalls nachträglich.
Sofern Aushilfskräfte Urlaub ohne Taagegeldbezug erhalten, haben sie keinen Anspruch auf die Kriegs—
teuerungszulage auf Urlaubsdauer.
b) Bei Zu⸗ und Abgängen infolge von Ein— und Austritten usw. ist der Monat mit 30 Tagen zu berechnen.
13. Soweit das. Jahreseinkommen im Sinne der Ziffer 3, mit Einschluß der Kriegsteuerungszulage, bei
Hewährung der persönlichen Zulage die für die einzelnen Stufen in Betracht kommenden Höchstbeträge von
2100 M oder 1908 bezw. 1872. oder 2100 & und bei Gewährung der Familienzulage den Betrag von
2500 .“0 übersteigt, wird die Kriegsteuerungszulage um den Mehrbetrag gekürzt.
14. Was vorstehend hinsichtlich der männlichen und weiblichen Beamten und Aushilfskräfte bestimmt
ist, gilt sinngemäß auch für die männlichen und weiblichen Lehrkräfte sowie die Aushilfslehrkrüäfte im Hauptberufe.
Ausgenommen sind nur die Schulpraktikanten und -praktikantinnen sowie alle Aushilfslehrkräfte, welche
vie z. B. jene an der städtischen Musikschule, für jede einzelne Unterrichtsstunde bezahlt werden.
15. Die Kriegsteuerungszulage ist jederzeit widerruflich und nicht ruhegeldfähig. Sie stellt lediglich
eine Kriegsbeihilfe dar; ihre Zahlung wird nach Beendigung des Krieges eingestellt.
Wegen der stetigen Zunahme der Kriegsteuerung haben die städtischen Kollegien am
22. September und 3. Oktober 1916 beschlossen, rückwirkend vom 1. August 1916 an die bis
dahin gewährten Kriegsteuerungszulagen weiter zu erhöhen, den Bezugskreis neuerdings zu
erweitern und beim Vollzuge verschiedene Aenderungen eintreten zu lassen.
Zu diesem Zweck sind die nachfolgenden Bestimmungen ergangen.
l. Vom 1. August 1916 an wird (sehe die vorhergehenden Beschlüsse) eine Kriegsteuerungszulage in
rolgender Höhe gewährt:
A) Den ledigen Angestellten ohne gesetziche Unterhaltspflicht — ständige und unständige — mit
einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 2 100 ausschließlich: den männlichen Angestellten
wie bisher monatlich 9.M, den weiblichen Angestellten, wie bisber, monatlich 6. *. (Wegen der ledigen Angestellten
nit Unterhaltspflicht vergleiche Ziffer 6 Absatz 2.)
B) Den verheirateten Angestellten — stäündigen und unständigen —, welche die Ernährer von
Familien sind und zwar
a) mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 1800 ausschließlich: den
nännlichen Angestellten monatlich 15.4, den weiblichen Angestellten monatlich 1246.
Personen, mit einem Diensteinkommen bis zu 1800) .M ausschließlich erhalten die persönliche
Zulage von monatlich 15 6 pder 12 , bis zur Höhe von 1944 “0 (münnlich) oder 1908 .
weiblich); darüber hinaus wird diesen Angestellten eine persönliche Kriegsteuerungszulage
nicht gewährt;
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 1800 .M bis zu 2100 Aaus-
schließlich: den männlichen Angestellten monatlich 1246, den weiblichen Angestellten
nonatlich 9 46.
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Die Zulage wird hierbei für den betreffenden Monat voll gewährt, ebenso in Fällen der Einberufung
zum Kriegsdiendt
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