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2) Dieser Markt wird auf dem äußeren und inneren
Lauferplatz, in der hinteren Beckschlagergasse, der inneren Cramer—
Klettstraße und im Rosenthale abgehalten.
Die Aufstellung auf diesen Marktplätzen hat in der
Weise zu geschehen, daß
a) Bau- und Werkholz auf dem äußeren Lauferplatz,
b) Brennholz auf dem inneren Lauferplatz,
c) Büschel und Stockholz in der inneren Cramer⸗-Klett—
straße und
d) die Holzkohlen im Rosenthale aufzustellen sind.
3) Die Marktzeit beginnt
in den Monaten November, Dezember, Januar und
Februar morgens 7!, AUhr,
Oktober und März morgens 7 Uhr,
September und April morgens 6 Uhr,
August und Mai morgens 514, Uhr,
Juni und Juli morgens 5 Uhr
und endigt mittags 12 Uhr.
4) Die auf den Holzmarkt bestimmten Fuhrwerke dürfen
nur durch das Lauferthor, das Neuethor, das Spittlerthor
und den Damm zwischen den beiden Cramer-Klettstraßen in
die Stadt fahren.
Bezüglich der Anfahrt und Aufstellung auf den Markt—
plätzen ist den Anordnungen der auf dem Markte anwesenden
Polizeiorgane unweigerlich Folge zu leisten.
Verkaufte Fuhren müssen sofort nach dem Kaufsabschlusse
Markte abgefahren werden.
Mittags punkt 12 Uhr muß der Markt vom Marktfuhr—
werk geräumt sein.
5) Alles Holz, welches zum Zwecke des Verkaufs und
nicht nachweisbar auf feste Bestellung hieher gebracht wird,
muß, sobald es einmal in die Markung eingebracht ist, auf den
Holzmarkt gebracht und darf nur auf diesem verkauft werden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das mittelst
des k. Ludwigskanals anlangende, ferner das auf den städti⸗
schen Holzlagerplätzen aufbewahrte und das von den Holz⸗
händlern in ihren Privatlagern zum Verkaufe ausgestellte Holz.
6) Scheitholz, welches nicht wenigstens eine Länge von
1w. hat, dann faules Holz darf nicht zu Markt gebracht werden.
7) Verkäufer von Scheitholz und Holzkohlen haben ihre
Ware auf Verlangen des Käufers nach dem Maße abzugeben
und nach Maßgabe. nachfolgender Holzmeßordnung abmessen
zu lassen.
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