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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
Hierzu ist zu bemerken, deiß diese Zahlen bei der immer noch großen Zersplitterung
des Arbeitsnachweiswesens kein genaues Bild über die wirkliche Lage des Nürnberger
Arbeitsmarktes geben, da viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig verschiedene
Arbeitsnachweise benutzten, so daß ein Teil der Stellengesuche und Stellenangebote mehrmals
gezählt worden ist. Weiter trübt das Bild der für eine große Anzahl von Stellengesuchen
und Stellenangeboten gewählte Weg des Zeitungsinserates, der Umschau usw.
Gemeindliche Arbeitsvermittlung im Kreise Mittelfranken. Im Jahre 1916
fand keine Versammlung der Vertreter der mittelfränkischen Arbeitsämter statt.
4. Armenpflege.
A. Allgemeines.
Das Jahr 10916 brachte für die öffentliche Armenpflege in Bayern inmitten des
Weltkrieges eine neue Gesetzgebung. Es traten am J. Januar in Kraft das Gesetz über
den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 und das neue Armengesetz vom 21. August 1914.
Mit Einführung des erstgenannten, in den anderen deutschen Bundesstaaten schon
seit Jahren geltenden Gesetzes in Bayern verloren die Artikel 1137, 47 des Gesetzes über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt ihre Gültigkeit. Damit wurde das „bayerische
Heimatrecht“ aufgegeben und der Schwerpunkt der Armenpflege von der Heimatgemeinde nach
der „Aufenthaltsgemeinde“* verlegt. Dies bedeutet zweifellos eine stärkere finanzielle Belastung
der größeren Städte, welche auch durch UÜbernahme einzelner Unterstützungsarten (z. B. für
Gebrechliche) auf die Landarmenverbände (Kreisgemeinden) nicht aufgewogen wird. Sie tritt
nur während des Krieges nicht in die Erscheinung, weil für die Familien der Kriegsteilnehmer
einerseits durch Unterstützung aus Reichs-, Gemeinde- und Privatmitteln in weitgehendster
Weise gesorgt ist und die Kriegsindustrie mit ihren hohen Löhnen andererseits reichlich
Arbeitsgelegenheit bietet.
Die hauptsächlichsten Anderungen inbezug auf die Unterstützungspflicht, die teilweise
Verschiebung der Träger der Armenlasten und die Irganisation sind folgender Art.
An die Stelle der Heimat tritt nun bei Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe der
Unterstützungswohnsitz. Dieser wird erworben: 1. durch ein Jahr langen ununter—
brochenen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach vollendetem 16. Lebensjahr,
2. durch Verehelichung, 3. durch Abstammung (SOeff. des Gesetzes über den Unterstützungs—
wobnsitz).
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch Erwerbung eines ander—
weitigen Unterstützungswohnsitzes oder durch einiährige ununterbrochene Abwesenbeit nach
zurückgelegtem 16. Lebensjahre.
Jeder Deutsche ist jetzt in jedem Bundesstaat hinsichtlich der Art und des Maßes
der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung sowie des
Erwerbs und des Verlustes des Unterstützungswohnsitzes als Inländer zu behandeln 61)
Die öffentliche Armenpflege wird nun auch in Bayern durch Ortsarmenverbände
(Gemeinden) und durch Landarmenverbände (Kreisgemeinden) geübt (82). Es muß jeder
hilfsbedürftige Deutsche vorläufig von dem Ortsarmenverband unterstützt werden, in dessen
Bezirk er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit aufhält. Die vorläufige Unterstützung erfolgt
vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten bezw. auf Übernahme des Hilfs—
bedürftigen gegen den hierzu verpflichtẽkten Armenverband.
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Deutschen
erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des d 29 dem Ortsarmenverbande
des Dienstorts zur Last fallen, sind verpflichtet: