Noch: Personalstand der Beamten am 31. Dezember 1915.
Gemeindevertretung und -Verwaltung
9
Beamte der Klassen
10 11 12 183 14 15 16
—
324 1356
57581313
5281 516 O
2 — 8 s
Verwaltungszweig
1
23
1566
Ubertrag
Stadtgärtnerei ..
Stadttheater..
Standesamt Lorenz
Standesamt Sebald ..
Statistisches Amt ..
Steuererklärungen, Dienst—
stelle ffüü....
Stiftungswaldungen .
Straßenban..
Straßenkanäle. .
Straßenpflaster und
Schotterstraßen ..
Straßenreinigung .
Trichinenschauumt .—
Untersuchungsanstalt
Vermessungswesen und
Lagerbuch .
Versicherunggsamt
Verwaltung..—
Volksbad.. .
Vollzugsamt. ..
Waganstalten . .—
Wasserversorgung
Wetterbeobachtungen ..
Wohltätigkeitsstiftungen .
Wohnungsaufsicht,
polizeilichee...—
Zufluchtsstätten ..
839 151 1614811040
533
364 1694
2 8
* 7
2 6
3 6
3 11
188
— 4— —
1 204 —4oI
111
i
762
2
31
3
2
3
6
35
9
2
6
2
14
29
4
—
2 79
—
12 40
2 6
* 2
413 27321
— *
*
—
Summe
Mehrung (4) oder Min—
derung (9) 1915
gegen 1914
MV — — — — 7* 2
311 351 21 321802898180 55 90352 273 8111 52 508
42 —- —66—- 44394 24 5. 114 6. 22 —8 — 96 igs - 87
5. Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter.
Eingehende Darstellung der Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter bietet der Verwal—
tungsbericht 1911 S. 43 ff. Im Berichtsjahr ist daran keine wesentliche Anderung eingetreten.
Im Jahre 1914 war Einschränkung der Arbeitszeit nötig geworden, um die in—
folge des Kriegsausbruchs stellenlos gewordenen Arbeiter unterzubringen. Doch konnte, da
sich der Arbeitsmarkt bald außerordentlich besserte, vom 19. April 1915 ab wieder zur vollen
Arbeitszeit zurückgegriffen werden.
Fortgesetztes Steigen der Preise für die notwendigsten Lebensbedürfnisse führte zur
Gewährung einer Kriegteuerungszulage für die städtischen Arbeiter. Vom 1. Juli 1915 an
erhielten die Arbeiter 30 4 und die Arbeiterinnen 20 — tägliche, auch für die Sonn- und
Feiertage zahlbare, Teuerungszulage; außerdem bekamen die verheirateten Arbeiter, welche
Ernährer von Familien waren, für die Frau und für iedes Kind unter 16 Jabren monatlich
e 3 4.
Verwitwete, geschiedene und getrennt lebende Personen wurden den verheirateten
gleichgeachtet, wenn sie eine gesetzliche Unterhaltungspflicht gegenVerwandte zu erfüllen hatten.
Verheiratete weibliche Personen erhielten die Familienzulage, wenn sie als Haupt—
ernährerinnen der Familie in Betracht kamen.
Diese zunächst nur auf die Dauer von 4 Monaten und bis zu einem Jahresarbeits—
berdienst von 2000 gewährten Teuerungszulagen wurden durch Beschlüsse der städtischen