738 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794.
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dem Restat der alten und dem Vortrag auf die neue Rechnung zum Aus-
druck gelangt, im Register nur noch insoweit berücksichtigt, als die
Losunger es für gut befinden, aus ihm bei der jährlichen Schlufsabrechnung
den Bürgern ein „Geschenk“ zu machen. Im übrigen geht er in dem uns
bereits bekannten Agiofond auf, dessen Existenz sich, wie wir noch sehen
werden, mindestens bis zum Jahre 1468 nachweisen läfst. Erst nach seiner
spätestens bis zum Jahre 1486 vollzogenen Auflösung wird die durch
Agio verursachte jährliche Mehreinnahme oder Mehrausgabe im Register
gebucht, und zwar die erstere als besonderer Titel, die letztere in den
Fragen. Später begegnen uns beide unter den „Gemeinen Einnahmen“,
bezw. den „Gemeinen Ausgaben“, und seit dem siebzehnten Jahrhundert
anter den Titeln „Zugang“ und „Abgang“.
Dafs die persönlichen Dienste und Naturalleistungen der Bürger und
ländlichen Unterthanen im allgemeinen nur insofern, als sie mit Geld
abgelöst werden, durch die Register gehen, liegt in der Natur der Sache,
verdient aber vielleicht noch einmal ausdrücklich hervorgehoben zu werden,
da ohne sie wichtige Einnahme- und Ausgabeposten unverständlich bleiben.
Dies gilt insbesondere von dem Raisgeld der älteren Zeit, dem Graben-
geld, der Bauernsteuer und seit Ausgang des siebzehnten Jahrhunderts
auch von der Quartier- und Reitersteuer, während unter den Ausgaben die
Titel „Kriegsstube“, „Durchmärsche und Kriegsunkosten“ u. a. in den un-
verrechneten Hand- und Spanndiensten, Einquartierungslasten, Fourage-
lieferungen und Equipierungskosten der Unterthanen ihre notwendige
Ergänzung finden.
Nicht so selbstverständlich ist, dafs die Naturaleingänge, Forderungs-
rechte und Verbindlichkeiten, welche den einzelnen Finanzämtern zuwachsen,
sich im Register meist erst dann verrechnet finden, wenn sie seitens der
Ämter endgiltig in Geld ausgelöst worden sind. Im Anschlufs hieran
entwickelt sich bei einzelnen gröfseren Finanzämtern, namentlich seit dem
siebzehnten Jahrhundert ein ausgedehntes Kassen- und Kreditwesen, dessen
Bewegungen in dem zwischen Losungstube und Amt bestehenden Ab-
rechnungsverhältnis immer unvollständiger zum Ausdruck kommen, sodafs
schließlich der wirkliche Stand der Einnahmen und Ausgaben aus den
Buchungen der Register allein auch nicht einmal mehr annähernd erkannt
werden kann.
S 6. Die Berechnung des Aktiv- und Passivstandes in den Registern.
Eine fast noch schlimmere Verwirrung reifst im Laufe der Zeit bei
der Aufstellung des Aktiv- und Passivbestandes am Schlusse der jährlichen
Register ein. Bis zum Jahre 1552 hält man an der uns schon bekannten,