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Gemeindevertretung und Verwaltung
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Gehaltsverhältnisse. An der im Verwaltungsbericht 1910 S. 37 ff. abge—
druckten Gehaltsordnung hat sich im Berichtsjahre folgendes geändert:
Die Trichinenschauer wurden vom 1. Juli 1912 an von Klasse 15 in Klasse 13 versetzt.
Die Messerableser der Kasse der Werke wurden vom 1. Januar 1912 an in Klasse
16 eingereiht.
Die in Klasse 12 eingereihten Amtsvollzieher erhielten vom 1. Januar 1912 an eine
besondere nichtpensionsberechtigte Zulage von 60 M.
Die neugeschaffenen Oberwachtmeisterstellen der Spähe- und Schutzmannschaft wurden
in Klasse 8 eingereiht.
Die Spähemänner in Klasse 10 wurden mit der Amtsbezeichnung Vizewachtmeister
. Klasse belegt. Während der ersten 5 Dienstjahre gehören die Spähemänner der Klasse 12 an.
Die Polizeisergeanten mit Dienstaufsicht wurden zu Vizewachtmeistern II. Klasse unter
Belassung in der Gehaltsklasse 11 und Erhöhung der Zulage von 60 auf 100 “0 befördert.
Mit Rücksicht auf die Teuerungsverhältnisse wurde mit Beschlüssen der städtischen
KTollegien vom 26. September und 3. Oktober 1911 allen Beamten und Bediensteten im
Hauptberuf bis zum Jahreseinkommen von 1800 “6 einschließlich eine Teuerungszulage von
monatlich 6M für männliche und 3 für weibliche bewilligt. Die Bewilligung erfolgte
zunächst nur für das J. Vierteljahr 1912, wurde aber, da die Verhältnisse sich nicht besserten,
auf das II. Vierteljahr und schließlich auch noch auf das II. Halbjahr 1912 ausgedehnt.
Außerdem wurden durch Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien vom 6. und
10. September 1912 den städtischen Beamten mit einem Jahresgehalt von 1801 -2000 Mä -
unter Ausschluß der ledigen und der verheirateten mit keinem Kind — folgende Zulagen
vom 1. Juli 1912 ab gewährt:
bei 1 und 2 Kindern 3, — M monatlich
bei 3, 4 und 5 Kindern 4,50 , w
bei 6 und mehr Kindern 6,—
Die Beamtinnen bei gleichem Verdienst erhalten 36 monatlich ohne Rücksicht auf
die Kinderzahl.
Sonstige Dienstverhältnisse. Hinsichtlich der sonstigen Dienstverhältnisse ist
auf die Verwaltungsberichte 1896 S. 66 ff., 1898/99 S. 66, 1903 S. 66, 1904 S. 67, 1906
S. 157, 1907 S. 70 ff., 1908 S. 87 ff, 1909 S. 40 und 1910 S. 34 ff. zu verweisen.
Im Berichtsjahre wurde, und zwar vom 1. Juli 1912 an, im inneren Verwaltungs—
dienst die ungeteilte Arbeitszeit an den Samstagen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nach—
mittags eingeführt.
Mit Beschlüssen der städtischen Kollegien vom 3. und 7, Mai 1912 wurden die
Vergütungen von Überstunden im städtischen Verwaltungsdienst, wie folgt, neu geregelt:
1. Alle im Dienste der Stadtgemeinde stehenden Beamten und Bediensteten sind
verpflichtet, im allgemeinen ohne Entschädigung auch über die tägliche Amtszeit hinaus
im Dienste zu bleiben und an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten, wenn es der
Dienst erfordert.
2. Gemüß den Magistrats-Gesamtbeschlüssen vom 14. und 31. März 1911 endigt im
inneren Verwaltungsdienste die Amtszeit um 6 Uhr abends, doch gilt die Arbeitszeit von
6—7 Uhr abends für die im ständigen Dienste stehenden Beamten und Bediensteten in der
Regel nicht als Überstunde und wird daher nicht als solche bezahlt.
3. Im inneren Verwaltungsdienste gilt ausnahmsweise die Arbeitszeit von 6257 Uhr
abends dann als Überstunde und wird als solche bezahlt, wenn es sich entweder um regel—