Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Transport flüssiger oder leicht verstreubarer 
Gegenstände. 
98) Wägen und andere Transportmittel, welche zum 
Fortschaffen flüssiger oder leicht verstreubarer Gegenstände 
dienen, müssen so eingerichtet sein, daß von der Ladung nichts 
verloren gehen und die öffentliche Straße verunreinigen kann. 
Der Fuhrmann bleibt für das Verstreuen der Ladung 
verantwortlich, und erfolgt, vorbehaltlich der Strafeinschreitung, 
die Reinigung sofort auf Kosten des Uebertreters. (Artikel 20, 
Abs. 4 des P.St. G. B.) 
Behandlung von Kehricht, Schutt u. s. w. 
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99) Kehricht, Asche, Scherben, Papierabfälle, Eierschalen 
u. s. w. dürfen nicht auf die Straße geworfen oder gebracht 
werden. 
Es ist verboten, bei Abbruch von Gebäuden oder sonst 
Balken, Steine, Schutt, sowie sonstige Gegenstände auf die 
Straße herabzuwerfen. 
Zur Vermeidung von Staub muß Schutt bei Abbruch 
von Gebäuden oder beim Auf- und Abladen ausgiebig mit 
Wasser benetzt werden. 
Baumeister und Bauhandwerker sind verpflichtet, zu gleichem 
Zweck den beim Behauen von Steinen sich ergebenden Schutt 
ausgiebig mit Wasser zu begießen. 
Auf den Straßen und Wegen der Stadt darf beim Pflügen 
und Eggen die Ackerwende nicht genommen werden. 
Tote Tiere. 
100) Tote Tiere dürfen nicht auf die Straße geworfen 
werden. 
Sollte ein solches Tier daselbst gefunden werden, so ist 
der zur Reinigung der Straße Verpflichtete (s. Ziff. 118) 
für die sofortige Entfernung desselben verantwortlich. 
Abladen von Schnee und Eis. 
101) Das Abladen von Schnee und Eis ist nur an den— 
jenigen Orten gestattet, welche durch öffentliche Bekanntmachung 
diesem Zwecke überwiesen sind. 
Schutt, Scherben u. dergl. dürfen mit dem Schnee und 
Eis nicht vermengt werden. 
Das Verbringen von Schnee und Eis in die Pegnitz, den 
Fischbach oder die Kanäle ist verbbten. Ausnahmsweise kann 
jedoch die Polizeibehörde durch besondere Veröffentlichung die 
Einbringung von Schnee und Eis in die Pegnitz für eine 
bestimmte Zeit zulassen. 
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