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Transport flüssiger oder leicht verstreubarer
Gegenstände.
98) Wägen und andere Transportmittel, welche zum
Fortschaffen flüssiger oder leicht verstreubarer Gegenstände
dienen, müssen so eingerichtet sein, daß von der Ladung nichts
verloren gehen und die öffentliche Straße verunreinigen kann.
Der Fuhrmann bleibt für das Verstreuen der Ladung
verantwortlich, und erfolgt, vorbehaltlich der Strafeinschreitung,
die Reinigung sofort auf Kosten des Uebertreters. (Artikel 20,
Abs. 4 des P.St. G. B.)
Behandlung von Kehricht, Schutt u. s. w.
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99) Kehricht, Asche, Scherben, Papierabfälle, Eierschalen
u. s. w. dürfen nicht auf die Straße geworfen oder gebracht
werden.
Es ist verboten, bei Abbruch von Gebäuden oder sonst
Balken, Steine, Schutt, sowie sonstige Gegenstände auf die
Straße herabzuwerfen.
Zur Vermeidung von Staub muß Schutt bei Abbruch
von Gebäuden oder beim Auf- und Abladen ausgiebig mit
Wasser benetzt werden.
Baumeister und Bauhandwerker sind verpflichtet, zu gleichem
Zweck den beim Behauen von Steinen sich ergebenden Schutt
ausgiebig mit Wasser zu begießen.
Auf den Straßen und Wegen der Stadt darf beim Pflügen
und Eggen die Ackerwende nicht genommen werden.
Tote Tiere.
100) Tote Tiere dürfen nicht auf die Straße geworfen
werden.
Sollte ein solches Tier daselbst gefunden werden, so ist
der zur Reinigung der Straße Verpflichtete (s. Ziff. 118)
für die sofortige Entfernung desselben verantwortlich.
Abladen von Schnee und Eis.
101) Das Abladen von Schnee und Eis ist nur an den—
jenigen Orten gestattet, welche durch öffentliche Bekanntmachung
diesem Zwecke überwiesen sind.
Schutt, Scherben u. dergl. dürfen mit dem Schnee und
Eis nicht vermengt werden.
Das Verbringen von Schnee und Eis in die Pegnitz, den
Fischbach oder die Kanäle ist verbbten. Ausnahmsweise kann
jedoch die Polizeibehörde durch besondere Veröffentlichung die
Einbringung von Schnee und Eis in die Pegnitz für eine
bestimmte Zeit zulassen.
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