Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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gehalten werden, wenn fein oder nicht genügend Schöffen zur Stelle 
waren, weshalb man auch in diejer Beziehung Auznahmen zuließ. 
Endlih hat fih, inZbejondere al im gewöhnlidhen Berfahren der 
formale römifche Prozeß eingeführt wurde, für daz Verfahren in 
den Gaftgericdhten eine einfachere, rajchere Iuftiz als notwendiq er- 
mwiefen !), und Hier war e8 von Wichtigkeit, daß auch in Jtalkien?) 
unter der Herrichaft des römifchen Recht8 teil infolge von Yuris- 
diftionsverträgen ?), teils ohne foldhe dem Fremden fOleunige, fum- 
maxiide SJuftiz bewilligt, und daß feine Sache zu diefent Ziwede, 
jelbjt wenn fie an fi night dahin gehörte, vielfad dem Handel8- 
gericht unterftellt wurde *), 
Wie dies im einzelnen auf die Entwicelung der Berhältniffe 
in Deutjhland eingewirkt hat, fol uns die Gefdhidhte des Wi rn- 
berger Handel8gerichtS zeigen, zu der wir nunmehr übergehen. 
4) Für die Änderungen im Verfahren val. die bei HYjenbrüggen S. 47 an: 
zeführten bairiichen Rechte und die für ihre ‚Zeit fehr aute altdorf. Dijfertation 
von 6. A. Schmidt, De modo procedendi, insbefondere don Gaft: und Kauf 
gerichten, 1681. 
2) Latte a, a. DO. $ 9. Anm. 4—15 bejonders Anm. I und $ 21. S. 253, 
SoldfHmidt a. a. OD. S. 120 u, Ann. 87 mit Zit., be]. jet Satte3, Studi 
3i diritto statutario, 1887 S. 20 Anm. 8 mit Anführung von circa 43 Statuten, 
3) Wach, Der Arreftprozeß. 1. Teil. Der italienijhe Arreftprogeß. 1868, S. 39. 
*) Stat. civ. von Ferrara 1566: Quando*la causa del debito non sia 
commerciale , si soli mercanti stranieri, € lecito citare i loro debitori innanzi 
al foro commerceiale.
	        
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