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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
Gegen Unterhaltpflichtige, die der Mahnung nicht Folge leisten, hat er zivilrechtlich vorzugehen und
gegebenenfalls auch strafrechtliche Einschreitung zu erwirken.
Für auswärtige Gerichte ist die Beiordnung eines Armenanwalts zu veranlassen. Die persönliche Wahr—⸗
aehmung in den auswärtigen gerichtlichen Tagfahrten hat nur dann zu erfolgen, wenn sie notwendig ist.
86. Der Berufsvormund kann sich bei der gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche seiner Mündel
durch den ihm beigegebenen Beamten vertreten lassen.
8 7. Bei Ausübung der Fürsorge-, Erziehungs- und Aufsichtstätigkeit gegenüber den Mündeln oder
Pflegebefohlenen kann der Berufsvormund die Hilfe der anderen der Jugendwohlfahrt dienenden städtischen Be—
amten und Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Er hat sich, wenn es angezeigt ist, auch der Unterstützung der freiwillig diesem Zweck dienenden Ver—
bände und Einrichtungen zu bedienen.
8 8. Der Berufsvormund hat vierteljährlich über seine Täütigkeit dem Stadtmagistrat Bericht zu erstatten.
8 9. Er hat auch die Ergebnisse seiner Täütigkeit statistisch zu verwerten und hierwegen mit dem
städtischen statistischen Amt in Fühlung zu treten.
8 10. Aufwendungen, die der Berufsvormund gemäß der 88 1835 und 1915 des Bürgerlichen Gesetz—
buches macht, sind, soweit sie nicht aus den Einkünften und dem Vermögen des Mündels und Pflegebefohlenen
gedeckt werden können, aus Mitteln der Gemeinde zu bestreiten.
Nürnberg, den 12. Dezenmber 1011.
Stadtmagistrat.
Dienstanweisung für die Kassenführung der Berufsvormundschaft.
8 1. Die Vermögensverwaltung für die der Berufsvormundschaft zugewiesenen Mündel obliegt dem
Berufsvormund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kassenführung hat unter der Aufsicht des Berufsvormunds durch einen Kassenführer und einen
Gegenbuchführer zu erfolgen.
8 2. Den beiden Kassenbeamten obliegt die Entgegennahme der anfallenden Gelder und Wertgegen—
stände und die Verwendung und Verwaährung derselben nach Weisung des Berufsvormundæs.
Der Kassenführer hat ein Hauptbuch nach Beilage J, der Gegenbuchführer ein Gegenbuch nach
Beilage II zu führen.
Letzterer hat von den Kassenvorgängen zuerst Kenntnis zu nehmen und solche in das Gegenbuch einzutragen.
Alle Quittungen und Empfangsbestätigungen sind von dem Kassenführer und dem Gegenbuchführer zu
unterzeichnen und mit dem Buchungsvermerk unterhalb der Unterschrift zu versehen.
z. B.: Mangold Eberhardt
H. B. Nr. 5. G. B. S. 1.
8 3. Die Haftung für die richtige Behandlung der Gelder und Wertgegenstände hat der Kassenführer.
Für abgängige Beträge ist derselbe ersatzpflichtig.
8 4. Mündelvermögen, das nach den 88 1814 und 1818 des BGB. zu hinterlegen ist, ist nach der
Kgl. Allerh. Verordnung vom 18. Dezember 1899 „das gerichtliche Hinterlegungswesen betr.“ und den hierzu
ergangenen Vollzugsvorschriften zu behandeln. Mit den Wertpapieren sind auch die noch nicht fälligen Zins—
scheine sowie die Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Für die Berechnung und Zahlung der Hinterlegungsgebühren sind die Bestimmungen in den 882 und 11
der Kgl. Allerh. Verordnung vom 20. Dezember 1899 maßgebend.
8 5. Der Kassenschrank steht unter Verschluß des Kassenführers und des Gegenbuchführers.
Letzterer führt den Kassenschlüssel zur äußeren Thüre, ersterer die zu den 4 kleinen Fächern im Inkern
des Schranks.
Das innere versperrbare große Fach des Kassenschranks steht unter Verschluß des Berufsvormundes.
8 6. Im Kassenschrank sind über Mittag und über Nacht alle zur Kasse gehörigen Wertgegenstände,
Bücher und Belege sorgfältig aufzubewahren und zu versperren.
8 7. Gelder, die nicht zur alsbaldigen Verwendung bestimmt sind, sind bei der Sparkasse anzulegen.
Die Sparbücher sind im großen Fach des Kassenschrankes unter Mitverschluß des Berufsvormunds aufzubewaähren.
8 8. Der von der Stadthauptkasse entnommene Vorschuß zur Bestreitung der Portoauslagen ist
gesondert von den übrigen Geldern aufzubewahren. Die Portoausgaben sind nur in einem Verzeichnisse, das
vom Gegenbuchführer zu führen ist, zu verzeichnen und spätestens am Schlusse eines jeden Vierteljahres der
Stadthauptkasse aufzurechnen.
8 9. Allmonatlich hat mindestens einmal ein Kassensturz stattzufinden, in den auch die Sparkassenbücher
einzubeziehen sind.
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