Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Gewerbe- und Straßenpolizei 
Arbeitgeber bewilligten eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um 5 Stunden — die 
bisherige wöchentliche Arbeitszeit betrug 66 Stunden — und eine Erhöhung der Stunden— 
löhne von 42 bis 585 S um 4 4. Damit begnügten sich die Ausständigen und nahmen die 
Arbeit am J. Juli wieder auf. 
Anläßlich der Lohnbewegung der Kutscherund Schwerfuhrwerker waren vom 10. bis 
14. September in 8 Betrieben 19 Personen ausständig. Die Ausständigen forderten die An— 
erkennung des neuen, schon von den meisten Unternehmern angenommenen Tarifvertrags. 
Die im Tarifvertrag enthaltenen Forderungen — Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzung, Ent—⸗ 
schädigung für Sonntagsarbeit und Gewährung eines jährlichen Urlaubs — wurden von 
einem Arbeitgeber abgelehnt und die Ausständigen — 2 Mana — entlassen, vom8 Arbeit— 
gebern vollständig und von 4 Arbeitgebern teilweise bewilligt. 
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Einzelaussperrungen. Am 12. Juni sperrte der Maurermeister Michael Held 
72 Bauarbeiter aus, weil 40 am 10. Juni in den Ausstand getretene Hilfsarbeiter sich 
weigerten, die Arbeit wieder aufzunehmen. Nachdem die streikenden Hilfsarbeiter am 26. Juni 
die Arbeit bedingungslos wieder aufgenommen hatten, wurde am gleichen Tage auch die Aus⸗ 
sperrung aufgehoben. 
In den Triumph-Fahrradwerken wurden 14 Personen vom 19. Oktober bis ein— 
schließlich 21. Oktober ausgesperrt, weil sie am 18. Oktober nachmittags anläßlich des süd— 
deutschen Rundfluges ohne Erlaubnis der Fabrikleitung von der Arbeit weggeblieben waren. 
Von den Ausgesperrten wurden am 22. Oktober 12 wieder eingestellt und die übrigen2 
entlassen. 
Gruppenaussperrung. Am II. März wurden auf Grund Beschlusses des Allge— 
meinen deutschen Arbeitgeberverbandes für das Schneidergewerbe hier in 21 diesem Ver— 
bande angehörenden Betrieben 289 Schneider ausgesperrt, um die in 31 deutschen Städten 
vom Ausstande betroffenen Verbandsmitglieder zu schützen. Die Aussperrung wurde, nach— 
dem die beschleunigte Beilegung des Schneiderausstandes dadurch erreicht worden war, am 
9. April wieder aufgehoben. 
2. Straßenpolizei. 
Straßenpolizeiordnung. Bezüglich der am J. August 1909 und 1. Juni 1911 
in Kraft getretenen Straßenpolizeiordnung vom 1. Juli 1909 und 24. Mai 1011 ist auf die 
Verwaltungsberichte 1909 G. 367 und 1911 S. 102 zu verweisen. 
Lagerung von Baumaterial und Aufstellung von Baugeräten. Nach 8 91 der 
Straßenpolizeiordnung ist das Lagern und Bearbeiten von Baumaterial außerhalb der Bau— 
planken auf öffentlicher Straße nicht gestattet. In uneröffneten Straßen, in denen Be— 
lästigungen von Anwohnern ausgeschlossen sind, werden Lagerungen jedoch noch zugelassen. 
Zum Aufstellen von Bauplanken und Aufzugskränen ist polizeiliche Genehmigung er— 
forderlich. (FsF 112, 113 der Straßenpolizei⸗Ordnung) 
Die Aufstellung von Bauplanken wird nur dann gestattet, wenn sie unbedingt, insbe— 
sondere zum Schutze des Publikums, nötig ist. Auf Verlangen müssen an solchen Planken 
nach außen vorspringende Schutzdächer angebracht werden. 
Es wurden 336 (417) Gesuche um polizeiliche Erlaubnis zur Lagerung von Bau⸗ 
material und zur Aufstellung von Bauplanken und Aufziehkränen auf einer Gesamtfläche 
von 10666 (15 794) qm genehmigt. 
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