maltent,
leqien kahn
volle Mo
sich weiger
vim Reichs,
Linkommen,
csverdienstes
chtigung doer
rrtegeld oder
ceichung des
ichen Ruhe⸗
ersorgungs·
Sterbegeld
es Ablebens
den der ver—
es Ablebens
de der folagep—
altsberechtigte
wenwersorgun
Art. 1NAbs.!
ich 189 Mal
don Witwerr
Voezuge be
n als einjad
en zugestanden
gclegt. R
qus det Unjel
Geneindevertretung und Verwaͤltung
51
verhältnismäßig gekürzt. Ruht oder erlischt aus irgend einem Grunde eine Witwen- oder Waisenversorgung, so
wird dieselbe für die übrigen Bezugsberechtigten bis zu der oben bezeichneten Höchstgrenze wieder ergänzt.
Art. 23.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird die nach Maßgabe der Art. 19 und 21
Abs. 2 berechnete Witwenversorgung für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 Jahre bis ein—
schließlich 20 Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt, jedoch nicht unter 100 Mark — Pfg. Vach fünfjähriger Dauer der
Ehe wird für jedes angefangene Fahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zehntel des nach Maßgabe
der Art. 20 und 22 Abs. 2 sich berechnenden Witwenversorgung solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder
erreicht ist.
Auf den nach Art. 21 zu berechnenden Betrag der Waisenversorgung ist diese Kürzung der Witwenversorgung
ohne Einfluß.
Art. 24.
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach Art. 22 als auch nach Art. 23 vor, so ist zunächst die
Witwen- und Waisenversorgung nach Art. 22 und erst dann die Witwenversorgung nach Art. 23 zu kürzen, dem—
nächst aber der gemäß Art. 25 an der Witwenversorgung gekürzte Betrag der nach Art. 22 gekürzten Waisenversorgung
bis zur Erreichung des vollen Betrages zuzusetzen.
Art. 25.
Ist eine ruhegehaltsberechtigte Person, deren Hinterbliebenen im Falle ihres Todes auf Grund dieser
Zatzungen Witwen- und Waisenversorgung zustehen würde, verschollen, so kann den Hinterbliebenen die Witwen—
und Waisenversorgung in widerruflicher Weise bereits vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben
des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Art. W.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisenversorgung haben Witwen und hinterbliebene Kinder aus einer
khe, die erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den dauernden Ruhestand geschlossen worden ist.
Art. 27.
Der Anspruch auf Witwen- und Waisenversorgung beginnt mit Ablauf der Zeit, für welche ein Sterbegeld
oezahlt wird.
Art. 28.
Der Jahresbetrag der Witwen- und Waisenversorgung ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch
drei sich volle Mark ergeben. Im Falle einer nach den Art. 22, 23 oder nach beiden zugleich vorzunehmenden Kürzung
findet die Abrundung erst nach Vornahme dieser Kürzung statt.
Art. 29.
Die Auszahlung der Witwen- und Waisenversorgung erfolgt am 15. jeden Monats für den laufenden Monat.
Art. 30.
Ein Anspruch auf Witwenwversorgung besteht nicht für rechtskräftig geschiedene Ehefrauen. Der Anspruch auf
Witwenversorgung erlischt mit dem Tode oder der Wiederverehelichung der Witwe; im Falle der Wiederverehelichung
wird die bezugsberechtigte Witwe auf Antrag mit dem fünffachen Jahresbetrag der Witwenversorgung abgefunden.
Art. 31.
Die Waisenversorgung ruht für Kinder, wenn und solange dieselben vollständig aus öffentlichen oder privaten
Stiftungsmitteln erzogen werden oder der Zwangserziehung unterstellt sind.
Die Waisenversorgung erlischt mit dem Tode oder mit dem vollendeten 15. Lebensiahre des Kindes.
Art. 32.
Der Anspruch auf Witwen- und Waisenversorgung ruht:
1. wenn einem Hinterbliebenen aus einer anderweitigen Verwendung des Verstorbenen im Staats- oder
einem sonstigen öffentlichen Dienste eine Versorgung zusteht, insoweit, als die Witwen- und Waisenver—
sorgung unter Hinzurechnung dieser anderweitigen Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinter—
bliebene nach diesen Vorschriften unter Zugrundelegung desjenigen Betrages zu beziehen hätte, der dem
Verstorbenen nach dem Art. 17 Abs. 2 gezahlt wurde oder zu zahlen gewesen wäre,
bei einer Berwendung im Dienste der Stadtgemeinde oder bei einer sonstigen Berwendung im Staats—
oder einem anderen öffentlichen Dienste, wenn das Diensteinkommen nach Abzug der etwa zur Bestreitung
eines Dienstaufwandes bestimmten Summe für die Witwe den Jdahresbetrag von eintausend Mark und
für eine Waise den Jahresbetrag von fünfhundert Mark übersteigt, in der Höhe des Mehrbetrages. Er—
dient die Witwe aus dieser Berwendung einen Ruhegehalt oder eine ähnliche Bersorgung, die den Jahres—
betrag von 750 Mark übersteigt, so ruht die nach den vorstehenden Bestimmungen sich berechnende Witwen—
versorgung in dem Betrage, um den die anderweitige Pension oder Versorgung die Summe von sieben—
hundertfünfzig Mark übersteigt.
Acin duͤtien do
Rowpeetzun