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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
Das Solarium des Hausknechts beträgt vierteljährlich 5 %. Als 
Trinkgeld werden ihm aufserdem zu jeder der Neun Zeiten 45 & für sich 
ınd 24 & für seine Magd gereicht. Ein Ratsverlafs vom Jahre 1458 
;chärft ihm ein, diese 24 A auch wirklich der Magd auszuhändigen und 
sie nicht etwa für sich zurückzubehalten. Für seine Thätigkeit als Thür- 
steher während der Ratsitzungen erhält er eine besondere Vergütigung, 
die allwöchentlich nach der Zahl der Sitzungen berechnet werden sollte, 
n unserer Epoche aber durch einen festen Betrag von anfänglich 8 &, 
seit 1434 von 7 &% 10 ߣ abgelöst ist. Freie Wohnung in der Hausknecht- 
stube auf dem Rathaus und freie Amtskleidung, deren Wert auf jährlich 
vier Gulden angeschlagen wird, treten ergänzend neben diese Geldbezüge. 
Als Inhaber des Hausknechtsamtes begegnet uns 1417 bis 1429 Eberhard 
Völkel, seit 1429 der frühere Stadtknecht und bisherige Lochhüter Heinrich 
Pollinger, der ein ganz vermögender Mann gewesen sein mufs, da er bis 
zum Jahre 1440 mehr als dreihundert Gulden in städtischen Rententiteln 
angelegt hatte. 
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$ 2. Rinnen-, Rauchloch- und Brunnenfeger. 
Für das Reinigen der Rinnen vor und hinter dem Rathaus werden 
an Niklas Provinzial jährlich 15 %, seit 1435 an seinen Nachfolger Künzlein 
20 ß ausgezahlt. Seit 1435 finden wir auch einen Rauchlochfeger, Fritz 
Beyer, mit einem Jahresgehalt von 2 &% zum Kehren der im Rathaus be- 
findlichen Schornsteine angestellt. Mit der Säuberung des Brunnens hinter 
dem Rathaus ist ein Brunnenfeger betraut, der für seine Mühwaltung bis 
1438 jedes zweite Jahr 1 & und in der Folge alljährlich 11 £ erhält. 
S 3. Die Einkäufer und Austräger des Schenkweins. 
Als Herr der Stadt pflegt der Rat vornehmen Fremden, denen er 
Ehre erweisen will, und bedürftigen Wöchnerinnen zur Kräftigung ihrer 
Gesundheit Wein ins Haus schicken zu lassen. Dieser Wein wird kannen- 
weise in den Schenken oder auf dem Markt durch zwei geschworene 
Weinrufer angekauft und, wie schon bemerkt, vom Hausknecht bezahlt 
ınd verrechnet. Die Kannen, in welchen der Trunk seinem Empfänger 
zugestellt wird, sind Eigentum der Stadt. Die Zustellung und das Ab- 
holen der geleerten Kannen, ihre Reinigung und Instandhaltung liegt den 
Weinrufern, wie es scheint, in Gemeinschaft mit dem Hausknecht und 
änigen „Austrägern“ ob. Bis 1438 wird den letzteren jeder Gang einzeln 
vergütet. Seitdem verschwinden die diesbezüglichen Kinträge aus den 
Registern, ohne dafs wir erfahren, wie die Bezahlung des Kannentrans-
	        
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