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Finanzwesen
9.
Wird gemäß 820 Ziffer 2 der Gemeindesatzung mit Besitzern von solchen Lokalen, in denen Lustbarkeiten häufig
tattfinden, eine besondere Bereinbarung getroffen, so sind die Veranstalter oder Unternehmer bei der Hinausgabe
bon Steuerkarten verpflichtet, nach einer jeden Lustbarkeit beim Lustbarkeitssteueramte Anzeige über die Gattung und
die Anzahl der verkauften Steuerkarten spätestens an dem auf den Beranstaltungstag folgenden 2. Werktage bis 5 Uhr
rachmittags zu erstatten.
10.
Alle Abweichungen von den Vorschriften der Gemeindesatzung, die einzelnen Steuerpflichtigen auf Antrag vom
Magistrate bewilligt werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn dies in der Bewilligung nicht besonders bemerkt ist.
Die Bewilligungen gelten nur für diejenige Person und für jene Lustbarkeit, für welche sie erteilt wurde.
Bedingungen, die an solche Bewilligungen geknüpft sind, sowie sonstige von Fall zu Fall an Steuerpflichtige
ergehende Anordnungen haben den Charakter von Ausführungsanordnungen im Sinne des 8 20 der Gemeindesatzung,
vdaß Verfehlungen hiergegen den in 81 der ortspolizeilichen Vorschrift angedrohten Strafen unterliegen.
IBI.
Soweit für die Veranstaltung einer gemeindesteuerpflichtigen Lustbarkeit bereits Armenabgaben für den Rest
des laufenden Kalenderjahres entrichtet sind, bleibt eine Neueinsteuerung vorbehalten, wobei der als Armenabgabe
bezahlte Betrag auf die festgesetzte gemeindliche Lustbarkeitssteuer angerechnet wird.
Bei Automaten und dergleichen ist in erster Linie der Wirt usw. zur Bezahlung der Lustbarkeitssteuer verpflichtet.
unbeschadet der Haftung des Eigentümers oder Verleihers des Automaten.
Nürnberg, den 1. Fuli 1010.
Stadtmagistrat.
Die Satzung ist am 18. Juli 1910 in Kraft getreten. Zu ihrem Vollzuge wurde ein
aus dem Berichter und 2 bürgerlichen Magistratsräten bestehender Ausschuß eingesetzt und
ein städtisches Lustbarkeitssteueramt errichtet mit1 Offizianten als Leiter, 1 Funktionär als
Nebenbeamten und 2 Steueraufsehern.
Die Gesamteinnahme an Lustbarkeitssteuern betrug vom 18. Juli bis 31. Dezember 1910
71 3905,40 M. Davon fallen auf Veranstaltungen
nach 82 Siff. 1 der Satzung 4317,00 /«0 nach 82 Ziff. 11 der Satzung 444,05 M
822 2 5 036,80, 32 123, 2357,70,
—A 321,25, 5 482,90 ,
22 — F F 153,00 „
2 100,00
762,00,
33 845, 45,
20,10,
16,801,
8667.45
22 8 29/
82 29 10 29
9. Hundesteuer.
Bei der ordentlichen Untersuchung der Hunde, die vom 3. Januar bis 10. Februar ab—
gehalten wurde, wurden angemeldet:
1910 1909
Hunde mit 15 M versteuert .. . .· . 5 895 5 826
. 3 F ..... 1320 1277
zusammen ... 72185 J—
Die Einnahme betrug 92 385 (01 221) 4.
Am Jahresschluß betrug die Zahl der angemeldeten und versteuerten Hunde 8 167 (8 118).