Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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lang, 0,75 Meter breit, bei Kindern von 5—15 Jahren 
1,15 Meter lang und 0,55 Meter breit, bei Kindern unter 
5 Jahren 0,90 Meter lang und 0,45 Meter breit anzulegen. 
Die Stege zwischen den Gräbern der Erwachsenen erhalten 
hiedurch an den Kopf- bezw. Fußenden der Grabhügel eine Breite 
bon 1,1 Meter, an den Langseiten eine Breite von 0,55 Meter, 
die Stege zwischen den Gräbern der Kinder von 5—15 Jahren 
eine Breite von 0,85 bezw. 0,45 Meter und die Stege zwischen 
den Gräbern der Kinder unter 5 Jahren eine Breite von 0,60 
bezw. 0,30 Meter. 
13) In der Regel, ausnahmslos aber bei allen an In— 
fektions-Krankheiten Gestorbenen, darf erst nach Umfluß der in 
Ziff. 9 bezeichneten Verschonungszeiten wieder eine Leiche an 
die Stelle einer früher beerdigten beigesetzt werden. 
Ausnahmen bedürfen polizeilicher Erlaubnis und können 
auf amtsärztliches Gutachten nur dann gestattet werden, wenn 
unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, daß die treffende Leiche 
eingekohlt oder eingekalkt worden ist. 
Bei der Wiedereröffnung der Gräber vor Ablauf der Ver— 
schonungszeiten, welche jedoch in der Regel nur bei Familien— 
gräbern stattfinden darf, muß immer die Tieferlegung der 
früher beigesetzten Leiche o,68 Meter und zwar ohne Unter— 
schied für Leichen Erwachsener oder Kinderleichen vor der Ein— 
senkung einer weiteren Leiche vorgenommen werden. 
14) In der Regel darf eine Leiche nicht früher als 48 
Stunden und nicht später als 72 Stunden nach erfolgtem Tode 
beerdigt werden. 
Die Zulässigkeit einer früheren oder späteren Beerdigung 
hängt von einem besonderen amtsärztlichen Zeugnisse ab. 
15) Wiederausgrabungen von Leichen dürfen, abgesehen 
von solchen, welche durch die Gerichte angeordnet werden, nur 
auf distriktspolizeiliche Erlaubnis nach vorgängiger Begutachtung 
des k. Bezirksarztes und unter den speziell angeordneten Vor— 
sichtsmaßregeln stattfinden. 
Ueberdies dürfen Ausgrabungen nur bei geschlossenem Fried— 
hofe und unter Fernhaltung unbeteiligter Zuschauer geschehen. 
16) Zuwiderhandlungen der Totengräber unterliegen, vor— 
behaltlich der disziplinären Einschreitung, den gesetzlichen Strafen. 
Erwerb, Benützung und Verlust der Gräber. 
17) Das Recht auf ein Grab wird durch Abschluß des 
Grabkaufvertrages und Zahlung des Kaufschillings erworben. 
Dieses Recht dauert bei Familiengräbern entweder 10, 
oder 80, oder 50, oder 100 Jahre, je nach Vereinbarung, bei 
Turnusgräbern 10 Jahre vom Tage der Erwerbung an und
	        
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