44}
Bezüglich der Maximilianifchen Privilegien aber beftimmte
Januar 1496 der Rat *), daß fie auf dem nächften Gerichte öffentlich
verlejen werden follten und daß die Ordnung, wie fie bei den älteren
Herren gerat{hlagt wurde, ein Jahr zur Probe eingeführt werden
jollte. Au der ganzen BorfOHrift aber ergiebt jihH, daß mit dem
Rammergeridht au die Summa appellabilis eingeführt wurde, nicht
zit mit der Worm fer Kammergeridhtsordnung von 1521 2).
Sahren wir hHienadh in der Betrachtung des Privileq3 von 1496
fort, jo beftimmte der Kaifer weiter, daß die vom Mat verordneten
Perjonen die Appellation im Namen des KaiferZ entgegennehmen
und entjdeiden follten, und daß gegen diefes Urteil dann keinerlei
Appellation oder Supplikation mehr von feinem Gerichte, wie immer
28 Namen Habe, angenommen werden folle. Hiermit war au8-
gefprochen, daß die Hier fraglidgHen Sachen in zwei Injtanzen er-
(edigt fein müjjen, und wenn wir nun fehen werden, daß die Händel
der Kaufleute nach dem nunmehr zu betradhtenden Privileg von
1508 ebenjo zu behandeln und Jummarifh zu entjcheiden {ind, fo
ergiebt {ich die praktijdhe Bedeutung des in den lebten beiden Bara-
graphen Entwicfelten für unfere Frage von felbit.
Zweite Abteilung.
Die Privilegien von 1508 für Händel der Kaufleute
hinfichtlich fummarifchen Verfahrens, Appellation und
£aienrichter.
$ 12. Gejcdhichte des Privilegs.
Die erlangten Freiheiten genügten dem Nürnberger Rate noch
nicht: e& war die Zeit, wo Maximilian I. zu feinen großen
Plänen bedeutender Mittel bedurfte und gegen Gewährung derfelben
den Ständen die Hoheitsrechte biz zum Reichsregiment einränumte.
Und in der That hat Nürnberg erreidht, daß v. Ludolf?) in feinem
Catalogus Privilegiorum fagt: Norimberga splendidissima splendi-
dissimis gaudet privilegiis.
!) Nürnberger Kreisardhiv, Ratsbuch VI S. 141 und Protokolbuch f. 1496
1. Bdchen. S. 24, Sabb. ante Anthoni. Probe des Verfahrens fiehe Vrotokoll:
ut ebenda 1. Bdhen S. 25 und oft.
”) Briegleb, Einleitung a. a. D. S. 85.
3) Commentatio .. de jure Camerali 1718.
Zilberf@ midt, Das deutidhe Handelageridht.