67
Maihtzy
lbieln
ten ——
eilun⸗ u
—
mälen M
omfeklimn⸗
rselhen h.
32 Beziehen neuer Wohnr.; 6. Mai 1887. — 33. Wohnungsaufsicht; 26. Juli 1901.
32.
Beziehen neuer Wohn- und Arbeilsrüume.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1887.
(Amtsblatt Nr. 54).
**
Zu Artikel 73 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches.
81.
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Vollendung eines
Baues — Reubaues, Umbaues, Auf- und Anbaues oder Neben⸗
haues — um die Bewilligung zur Beziehung oder Benützung der
hergestellten Wohn- und Arbeitsräume bei dem Stadtmagistrate
bachzusuchen.
82.
Ohne erteilte Bewilligung dürfen Wohn- oder Arbeitsräume
nicht bezogen, bewohnt oder als Arbeitsräume benützt werden.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Hauseigentümer und im Falle
der Vermietung auch der Mieter strafbar.
igung w
uhe hestei
nalltenm
Ring wi
inen cudou
ichen Num
tzt zu heih
zu ziehen
aur der
es betresen
d im lrtu
el 73 du
stes juud
einer zuen
28 Geshis
sich erschein
untgebe il
83.
Die magistratische Entscheidung wird auf grund der erholten
bautechnischem eventuell sanitätstechnischen Gutachten getroffen
Diese Vorschrift hat sofort mit dem, Tage ihrer Publikation
im Amtsblatte in Kraft zu treten; Verfehlungen gegen dieselbe
sind gesetzlich mit Geldstrase bis zu 46 Mark bedroht.
33. Wohnungsaufsicht.
Bekanntmachung vom 26. Juli 1901
(Amtsblatt Nr. 92 Seite 541).
*
Zur Königlichen Verordnung vom 10. Februar 1901 über die Wohnungsaufsicht.
3
Wohnungsmißstände können dem Stadtmagistrate Nürnberg
entweder durch unmittelbare Anzeige (schriftlich wie mündlich) oder
durch Vermittlung des Revierschutzmanns oder Bezirkswachtmeisters
zur Kenntnis gebracht werden.
Kommt ein Wohnungsmißstand zur Kenntnis des Stadt⸗
magistrats, so wird sofort der zuständige Bezirksbaumeister veranlaßt,
die bemängelte Wohnung zu besichtigen. Der Bezirksbaumeister
stellt nunmehr die beim Augenschein vorgefundenen Mängel und
Mißstaͤnde feit und hat gleich' an Ort und 'Stelle ihre Beseitigung