fullscreen: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

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und zu solchem Ende Georg Fürer in seinem Vorhaben unterstützen, 
durch gewisse Personen das Spinnwerk zu Bamberg „absehen“ zu lassen, da— 
mit sie es auch in Nürnberg lehren könnten. Nach langjährigen Verhand— 
lungen wurde das Zuchthaus im Jahre 1670 eingerichtet „und Tabak 
darin zu machen angeordnet“. Am 28. Oktober hielt Magister Her— 
man Lehner darin seine erste Predigt. Am 1. Oktober des folgenden 
Jahres brannte das Zuchthaus mit der Barfüßerkirche und Findel nieder 
und wurde dann neu wieder aufgebaut. 
Um auf den Tabakhandel zurückzukommen, so ist schon vorher bemerkt 
worden, daß bald nach Einführung des Tabakbaues Fälschungen nichts 
seltenes waren und auch ganz unzulängliche Qualitäten geliefert wurden. 
So verkaufte 1660 auch ein Bader in Kraftshof, ein Pfinzingischer Unter— 
han, Tabak, der „ganz gefälscht befunden“ wurde, also daß er gar nichts 
taugte und weggeworfen werden mußte. Den Bader beschloß der Rat 
durch einen Schützen vorzuladen und ihn, falls er nicht erscheinen sollte, 
mit Gewalt hereinführen und so lange ins Loch gehen zu lassen, bis er 
das klagende Weib, dem er den Tabak geliefert, befriedigt hätte. 
Der Rat suchte dann durch ein Mandat vom 19. April 1665 der 
Fälschung des Tabaks, wodurch der gute Ruf, in dem das um Nürnberg gezogene 
Kraut stand, zerstört würde, entgegenzuwirken. Diese Verordnung, die nach mehr 
als einer Richtung hin unsere Aufmerksamkeit verdient, ist wohl geeignet, hier 
in ihrem ganzen Wortlaut mitgeteilt zu werden. Sie lautet folgendermaßen: 
„Demnach einem Wohl-Edlen, Gestrengen und Hochweißen Raht 
unseren Herren, als der Obrigkeit, durch vielfältiges Klagen, vorgebracht 
vorden, in was merklichen Abgang und empfindlichen Schaden, die vor 
geraumen Jahren, mit sonderbarem Bedacht, Fleiß und Mühe, allhier auf— 
zerichtete Toback-Handlung, durch eingerissene Mißbraüch und Stimpeley 
darum gerahten, weiln fast jedermänniglich, sowoln in den Gärten und 
Vor-Städten, als auch auf dem Land, bevorab das Herren- und dienstlose 
faule und müssige Gesind, der wolbedächtig verfasten uud publicirten 
Toback-Ordnung schnurstraks zuwider, sich unterstanden, ohne einig Erlaubnis 
und Verwilligung, auch ohne Beschau- und Entrichtung einiger Waag- und 
anderer Amtsgebühr den Toback an sich zu erhandeln, und darmit Vorkauf— 
feley, und hochschädliche Partiterey dergestalt zu treiben, daß sie auch den— 
elben endlich, vermittelst Einmischung allerhand schänd- und schädlichen 
Gebutzs und Unflats, so sie in die Lunden oder Sträng gebracht und ein— 
gesponnen, also verderbt, daß dannenhero durch Verkauf: und Hinweg— 
schickung solch verfälschten Tobacks, unter dem Namen eines Nürnbergischen 
Guts, der vormals in hiesiger Stadt, und allen andern Orten in gutem 
Ruff geweste Nürnbergische Toback in grossen Unwerth und Verachtung 
gerathen, und auch mehrmals, als ein ungerechtes und verdorbenes Gut, 
vieder zuruck gesendet worden. 
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