Die Bedrängnisse der Logen hatten jedoch mit
dem Verbote der Beziehungen zu auswärtigen
maurerischen Vereinigungen noch keineswegs ihr
Ende erreicht. Die Petitionen um Errichtung von
bayrischen Direktorial- oder Landeslogen scheinen
vielmehr das Augenmerk der Staatsregierung erst
recht wieder auf die ohnedies beargwöhnten „ge-
heimen Gesellschalten“ gelenkt und sie, da auch
politische und religiöse Verbindungen sich verdächtig
machten, zur bisher unterlassenen Anwendung der
kurbayrischen Verordnungen von 1799 und 1804
veranlasst zu haben. Gewöhnlich wird von den
Geschichtschreibern der bayrischen Logen*) eine
allerhöchste Entschliessung vom 20. Februar 1808
als jene einschneidende Massregel bezeichnet, die den
Austritt der Staatsdiener aus den Logen und damit
die Lahmlegung, ja sogar den Zusammenbruch
einzelner Bauhütten (wie Pappenheim) zur Folge
hatte. Dass eine am 27. Januar desselben Jahres
ergangene Entschliessung der „Kriegs- und Domänen-
Kammer‘ in Ansbach, welche schon das nämliche
Verbot erlässt, nirgends erwähnt wird, muss umso
merkwürdiger erscheinen, als diesselbe durch das
Gesuch oder die Gesuche um Errichtung einer
Zentralloge in Franken provoziert erscheint und über-
dies auf ein allerhöchstes Reskript vom 17. Januar 1808
verweist.**) Wir teilen diese am 31. Januar bei der
Loge ‚Zur Wahrheit und Freundschaft“ eingesanvene
*) Auch bei Findel, Geschichte der Grossloge zur Sonne,
**) Ein Edikt vom 17, Januar 1898 erwähnt das Handbuch der Frei-
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