Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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der Zahl von je 13, 138 und 8 den Rat bildeten (vol. den Brief 
Chriftoph Sdheurl’3 an Johann Staupik cap. ID), leicht 
nachweisbar fein dürfte 1). 
Auf den Rat ging allmählich die ganze Verwaltungs- und 
Serichtszuftändigkeit über; f{Hon 1313 beftimmt Heinridh VIL, 
daß das, wa3 Consules et Scabini Civitatis Norimbergensis prae- 
fatae pro pace ac moderatione rerum venalium . . . statuerint 
(man Semerfe auch hier wieder die näcfte Beziehung zum Markt), 
Einheimifhe uud Fremde binden follte und daß der SoOultheiß 
jährlich einmal coram consulibus [Owören müffe, Arm und Reich 
glei mäßig nad) dem Wahrfpruch der Schöffen Recht zu {predhen, 
{jo daß aljo {on damals der Schultheiß dem Kat untergeordnet 
war”); nach vorübergehender Verpfändung des Schultheißenamt3 an 
die Nürnberger Bürger Groß kam dasjelbe 1427 ganz an hie 
Stadt. Das Amt des Schultheißen, der fiH im Stadtgeridht in 
der Regel durch den Stadtrichter vertreten ließ, wurde dann lange 
Zeit Ähnlich wie daBjenige des Podefta in Italien dur auswärtige 
Ritter. befebßt und fOlieBlidh ganz mit dem des erften Lofunger3, des 
Haupt der Bürgerfchaft, vereinigt °). 
S 8. Das Schultheißsengericht bis zu feiner Trennung vom Nat 
und das Bürgermeifteramt um jene Zeit, 
Air Jahen bei der allgemeinen Betrachtung, daß daZ Stadt- 
gericht fi darftellt als der eximierte Gerichtaftand der Bürger- 
Kaufleute. In Nürnberg Hatte daz befprodhene Privileg von 1313 
verfügt, daß kein Nürnberger in Ziviljadhden vor fremde Gerichte *) 
gezogen werden dürfe; 2 Yahre [päter wurde dies dur Ludwig den 
Bayern auch auf da Hofgericht des KatjerE8 und auf den Fall der 
ECvokation ausgedehnt, jo lange der SchHultheiß in gefeblidher Weile 
1) Die alten Genannten kamen ja erft fpäter in den Mat; die Inftitution 
der Genannten felbjt als Uıkundsperfonen dürfte fehr alt fein, val. die norwegi- 
jOen „Ernannten“ zum Lögthing, Hegel a. a. DO. Bd. IS. 373, die Lagemannen 
in England, ebend. S. 53; in Gent beftand der Nat auch je aus 13 Schöffen, 
Natmannen und vacui. Hüllmann a. a. DO. Bd. II S. 426, Hegel a. a. D. II 
S. 180. 
?) Hist. dipl. S. 227, 568, 570. 
3) Chrijt. Wilh. Stromer v. Reichenbach, Sejdhichte und SGeredhtjame 
des Reich3iHultheikenamts 1787 passim. (v. Wöldern) Commentatio suceineta 
1737. Bd. I S. 139 und 155. 
4) Insbejondere nicht vor die Offiziale dez Bijdhofs von Bam berg nad einer 
weiteren Urkunde von 13183, Lana, Regeften V S. 258.
	        
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