Objekt: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

145 
Yln 
‚‘h 
1 er 
am 
AN 
al 
ul 
N. 
N 
Beilage III. Die brandenburgisch -nürnbergische 
Kirchenordnung von 1528. Tom. IX Nr. 21. 
Die kirchenordnung. 
Vom Tauff. 
Die prediger sollen das volck gutlich vnterweyssen, so die new- 
geporen kindlein, durch die eltern vnd hebammen also starck erkant 
vnd befunden wurden, das sie on sundere ferlikeit des tauffs, bis 
auf den nechsten feiertag darnach zu der mess oder predig erwartten 
konnen, das dann dasselbig darumb bescheen mag, das solche tauff 
in gegenwertigkeit dester mehr volcks geschee, vnd also dester stat- 
lichere fürbitt, gegen got, dem kindlin umb rechten glauben gethan 
werde. ‚Jedoch, wo die eltern oder hebammen befünden das ferlig- 
keit mit einem kind dar auff stunde, also das mitler zeitt ungetaufft 
sterben möcht, so sollen sie auff keinen feiertag verziehen, sonder 
davor zu die kirchen zur tauff tragen oder da haymen ym haus 
jach tauffen mit erklerung der wesenlichen wort, wie Christus solche 
tauff zu thun bevolhen hat vnd die notturfft erfordert, damit in alle 
weg von dem einfeltigen volck. mit nichte verstanden, als wor solche 
tauff an. ein sonderliche zeit oder stat gepunden vnd dardurch mit 
solcher tauff den kindlin verseumnus oder verkurtzerung verursacht 
wurde, vnd das doch solche tauff, umb verstandts vnd andacht willen 
solchs gegenwertigen volcks jn all weg,« mit teutscher sprach ge- 
schehe. 
Vnd wie wol es scheynet, als sollten die kinder mit öl zu 
salben frej sein, so ists doch nit frej das kind der maynung zu 
salben; das es also mit dem h. gaist gesalbet werde, dan got hats 
nit gehaissen noch zugesagt, das er sein gaist woll eben dahin 
geben da man mit dem Öl salbe. Dweil es aber vonn Bebstischen 
der maynung. aufgesetzt ist, soll mans auch fallen lassen. Des- 
gleichen das saltz, spaichelnn vnd kot. Jedoch, an welchen Öörtten 
noch das wort gottes der halben nit dem volck verkundt und gelert 
were, so solt zuvor durch christliche prediger dem pfarvolck mit 
vleis verkundt vnd angezaigt werden, was ein rechte christliche tauff 
vnd das da bej obremelter zusatz nit not, auch aus was vrsachen 
1:5
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.