witätzkolem,
etg sopie in
iyw. duf dy
e Veitu—
denen Leche
ituderg er
atzeuq bleh
der Ecnithts,
colt ind dm
det Heimp—
4. Jumi 190
ütskolonnen
—259
394
nodistrots, fit
e Angehoͤtigen
azpflichtg st
baft geleiter
w ausgefihtt
en die Kosten
6
J
mann 7
—XC
vorzunehnen
otrtte ses
—R
cenftoustt
sodes gegehn
—J—
Gesundheitswesen
Die zweite Leichenschau wird in den Leichenhäusern von 7 dazu berufenen Arzten
vorgenommen.“
Weitere Angaben über die Leichenschau sowie über die Bestattungsfristen sind im
Verwaltungsbericht vom Jahre 1897 S. 336 nachzulesen.
Friedhöfe. Die regelmäßige Begräbnisstätte für die im Stadtbezirk Gestorbenen
bildet, soweit nicht Familien- und Reihengräber der noch im Betriebe stehenden älteren
Friedhöfe in Betracht kommen, der städtische West-Friedhof, auf dem seit der am 26. Juli 1880
erfolgten Eröffnung bis zum Schlusse des Berichtsjahres 83749 Leichen beerdigt wurden.
Von den übrigen im Polizeibezirk Nürnberg vorhandenen Friedhöfen sind die beiden
städtischen Friedhöfe zu Großreuth bei Schweinau und Höfen zu nennen; ersterer ist seit dem
Jahre 1883, letzterer seit dem Jahre 1884 in Benutzung. Die älteren Friedhöfe der Vor—
städte zu St. Johannis, St. Rochus, St. Peter, Wöhrd, St. Leonhard, Mögeldorf und
St. Jobst sind Eigentum der zuständigen protestantischen Kirchenverwaltungen, dagegen
gehören die dort errichteten Leichenhäuser der Stadt. Über die Entstehungs- und Benutzungs—
weise dieser Friedhöfe sowie des israelitischen-und Militär-Friedhofes ist in dem Ver—
waltungsbericht für 1897 S. 337 eingehend berichtet worden.
Leichendienst. Seit dem 1. Juli 1907 besteht in Nürnberg eine städtische
Bestattungsanstalt, deren Benutzung jedermann freisteht. Die Bestattungsanstalt besorgt
alle mit der Beerdigung zusammenhängenden nötigen Geschäfte. Das Leichendienstwesen
ist durch die Satzung der Bestattungsanstalt vom 20. Juni 1907 (8 2 in der Fassung vom
31. Juli 1911) und durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. Oktober 1910 geregelt.
Es gibt 3 Beerdigungsklassen für Erwachsene wie für Kinder. Es sind 21 Bezirke
gebildet.
Wer sich der städtischen Bestattungsanstalt bedient, erhält von der zuständigen
Leichenfrau nach Anmeldung des Sterbefalles das amtlich eingeführte Bestellbuch vorgelegt,
in dem über die Höhe der Beerdigungsgebühren sowie über die Kosten der Leichenaus—
rüstungsgegenstände in den verschiedenen Beerdigungsklassen — jedoch ausschließlich der
kirchlichen Gebühren — genaue Auskunft gegeben ist.
Der an Beerdigungskosten entstehende Betrag ist im voraus zu zahlen oder es ist
eine entsprechende Sicherheit zu leisten.
Mit der Unterzeichnung der Erklärungs-Urkunde übernimmt der Besteller die
Haftung für die Bezahlung der Gebühren als Selbstschuldner.
Werden die Leichenfrauen von den Hinterbliebenen noch mit der Besorgung von
anderen als den im Tarif des Bestellbuches vorgesehenen Geschäften betraut, so übernimmt
die Bestattungsanstalt für diese Geschäfte keinerlei Haftung.
Es steht den Hinterbliebenen frei die Leichenfrau und den Lohndiener eines anderen
Bezirks als den, zu dem der Verstorbene gehörte, zu wählen. Geschieht dies, so ist bestimmt,
daß die zuständige Bezirksleichenfrau und der zuständige Bezirkslohndiener schadlos zu
halten sind.
327
Die Leichenwagen sowohl als auch die Trauerwagen werden durch die städtische Be—
stattungsanstalt bestellt. Die Leichenfuhren werden der Reihe nach durch die Mitglieder der
hiesigen Lohnkutscher-Innung besorgt. Die Trauerwagen werden gleichfalls der Reihe nach
von den zur Bestattungsanstalt zugelassenen Lohnkutschern gestellt.
Nach der neuen ortspolizeilichen Vorschrift über das Leichenfuhrwerk vom 23. Januar
1911 betragen die Gebühren für die Benutzung des Kinderleichenwagens
nach Klasse 14 M, nach Klasse Ia 2
1138, 1IIb I1,