Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

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Gesundheitswesen 
Die zweite Leichenschau wird in den Leichenhäusern von 7 dazu berufenen Arzten 
vorgenommen.“ 
Weitere Angaben über die Leichenschau sowie über die Bestattungsfristen sind im 
Verwaltungsbericht vom Jahre 1897 S. 336 nachzulesen. 
Friedhöfe. Die regelmäßige Begräbnisstätte für die im Stadtbezirk Gestorbenen 
bildet, soweit nicht Familien- und Reihengräber der noch im Betriebe stehenden älteren 
Friedhöfe in Betracht kommen, der städtische West-Friedhof, auf dem seit der am 26. Juli 1880 
erfolgten Eröffnung bis zum Schlusse des Berichtsjahres 83749 Leichen beerdigt wurden. 
Von den übrigen im Polizeibezirk Nürnberg vorhandenen Friedhöfen sind die beiden 
städtischen Friedhöfe zu Großreuth bei Schweinau und Höfen zu nennen; ersterer ist seit dem 
Jahre 1883, letzterer seit dem Jahre 1884 in Benutzung. Die älteren Friedhöfe der Vor— 
städte zu St. Johannis, St. Rochus, St. Peter, Wöhrd, St. Leonhard, Mögeldorf und 
St. Jobst sind Eigentum der zuständigen protestantischen Kirchenverwaltungen, dagegen 
gehören die dort errichteten Leichenhäuser der Stadt. Über die Entstehungs- und Benutzungs— 
weise dieser Friedhöfe sowie des israelitischen-und Militär-Friedhofes ist in dem Ver— 
waltungsbericht für 1897 S. 337 eingehend berichtet worden. 
Leichendienst. Seit dem 1. Juli 1907 besteht in Nürnberg eine städtische 
Bestattungsanstalt, deren Benutzung jedermann freisteht. Die Bestattungsanstalt besorgt 
alle mit der Beerdigung zusammenhängenden nötigen Geschäfte. Das Leichendienstwesen 
ist durch die Satzung der Bestattungsanstalt vom 20. Juni 1907 (8 2 in der Fassung vom 
31. Juli 1911) und durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. Oktober 1910 geregelt. 
Es gibt 3 Beerdigungsklassen für Erwachsene wie für Kinder. Es sind 21 Bezirke 
gebildet. 
Wer sich der städtischen Bestattungsanstalt bedient, erhält von der zuständigen 
Leichenfrau nach Anmeldung des Sterbefalles das amtlich eingeführte Bestellbuch vorgelegt, 
in dem über die Höhe der Beerdigungsgebühren sowie über die Kosten der Leichenaus— 
rüstungsgegenstände in den verschiedenen Beerdigungsklassen — jedoch ausschließlich der 
kirchlichen Gebühren — genaue Auskunft gegeben ist. 
Der an Beerdigungskosten entstehende Betrag ist im voraus zu zahlen oder es ist 
eine entsprechende Sicherheit zu leisten. 
Mit der Unterzeichnung der Erklärungs-Urkunde übernimmt der Besteller die 
Haftung für die Bezahlung der Gebühren als Selbstschuldner. 
Werden die Leichenfrauen von den Hinterbliebenen noch mit der Besorgung von 
anderen als den im Tarif des Bestellbuches vorgesehenen Geschäften betraut, so übernimmt 
die Bestattungsanstalt für diese Geschäfte keinerlei Haftung. 
Es steht den Hinterbliebenen frei die Leichenfrau und den Lohndiener eines anderen 
Bezirks als den, zu dem der Verstorbene gehörte, zu wählen. Geschieht dies, so ist bestimmt, 
daß die zuständige Bezirksleichenfrau und der zuständige Bezirkslohndiener schadlos zu 
halten sind. 
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Die Leichenwagen sowohl als auch die Trauerwagen werden durch die städtische Be— 
stattungsanstalt bestellt. Die Leichenfuhren werden der Reihe nach durch die Mitglieder der 
hiesigen Lohnkutscher-Innung besorgt. Die Trauerwagen werden gleichfalls der Reihe nach 
von den zur Bestattungsanstalt zugelassenen Lohnkutschern gestellt. 
Nach der neuen ortspolizeilichen Vorschrift über das Leichenfuhrwerk vom 23. Januar 
1911 betragen die Gebühren für die Benutzung des Kinderleichenwagens 
nach Klasse 14 M, nach Klasse Ia 2 
1138, 1IIb I1,
	        
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