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Gemeindevertretung und -Verwaltung
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1. daß neuzugehende Schreiberlehrlinge und Anfangsschreiber künftighin keine Teuerungs—
zulage mehr erhalten,
2. daß die im Dienste befindlichen Schreiberlehrlinge und Anfangsschreiber mit einem Jahres⸗
gehalt bis zu 1260 einschließlich die bisherige Zulage nur bis zur nächsten Vorrük—
kung, gerechnet vom 1. Januar 1914 an, bekommen,
daß diese Angestellten künftig die Teuerungszulage erst mit einem Jahresgehalt von
162040 an erhalten.
Ferner war beschlossen worden (Magistrats-Gesamtbeschluß voms6. Februar und Gemeinde—
zollegiumsbeschluß vom 17. Februar 1914), die bisherige Teuerungszulage vom 1. Oktober 1914 an
auf 1000 zu erhöhen, die Gewährung dieser erhöhten Zulage von 100 M sauf alle Beamten von der
Sehaltsklasse 8 abwärts einschließlich der nicht in Gehaltsklassen eingereihten, ausschließlich im
tädtischen Dienste tätigen Beamten, jedoch unter Beibehaltung der unter vorstehenden Zif—
ern 1.—3. genannten Einschränkungen, ferner auf alle Lehrkräfte von der Gehaltsklasse7
ibwärts auszudehnen. Gemäß den übereinstimmenden Beschlüssen der gemeindlichen Kolle—
Jgien vom 15. September 1914 wurde aber mit Rücksicht auf die infolge des Kriegsausbruches
chwierig gewordene Finanzlage der Stadtgemeinde Nürnberg der Vollzug der gemeindlichen
Beschlüsse vom 6. und 17. Februar 1914 auf wirtschaftlich bessere Zeiten hinausgeschoben
und die Teuerungszulagen nach Maßaabe der gemeindlichen Beschlüsse vom 16. und 20. Ja—
nuar 1914 fortgewährt.
Die Gehälter der zum Heeresdienst einberufenen Beamten werden auf Grund des
8 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 6. Mai 1880 (R.G. Bl. S. 106/7) weitergezahlt.
Sonstige Dienstverhältnisse. Hinsichtlich der sonstigen Dienstverhältnisse ist
auf die Verwaltungsberichte 1896 S. 66 ff., 1898,99 S. 66, 1903 S. 66, 1904 S.67, 1906 S. 157,
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Die im Verwaltungsbericht 1910 S. 41 ff. abgedruckten Satzungen der städtischen
Pensionsanstalt wurden mit Beschlüssen der städtischen Kollegien vom 6. und 17. Februar 1914
vie folgt abgeändert.
Es erhielt 8 13 Abs. 1 folgende neue Fassung:
Der Ruhegehalt beträgt für die ersten 10 Dienstjahre 50 vom Hundert und steigt
nit dem Antritt eines jeden weiteren Dienstjahres jährlich um 1. vom Hundert bis zum
Höchstbetrag von 80 vom Hundert des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens. Beamte
und Lehrer, welche nach den früheren Satzungen Beiträge zur Pensionsanstalt oder zur Ver—
sorgungskasse geleistet haben, erhalten hierzu einen Zuschlag von 1/2 vom Hundert des ruhe—
gehaltsberechtigten Diensteinkommens für jedes angefangene Beitragsjahr bis zum Höchstsage
bon 10 vom Hundert. Die Beitragsleistung zur Pensionsanstalt für die Hinterbliebenen der
Volksschullehrer in Nürnberg kommt hierbei in Anrechnung.
Ferner wurde dem 8 29 Abs.1 Satz 2 nachstehende neue Fassung gegeben:
Der Berechnung des Witwengeldes darf jedoch in keinem Fall ein höherer Betrag
ils 80 vom Hundert und bei Beamten und Lehrern, welche Beiträge geleistet haben, 90 vom Hundert
des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens des Beamten oder Lehrers zu Grunde gelegt werden.
Diese Anderungen wurden mit Regierungsentschließung vomnh. März 1914 ge—
nehmigt und traten vom gleichen Tage an in Kraft.
Wie im Verwaltungsberichte 1912 S. 47 mitgteilt, war vom 1. Juli 1912 an im in
neren Verwaltungsdienst dieungeteilte Arbeitszeit an den Samstagen von 8 Uhr vormittags
bis 2 Uhr nachmittags eingeführt worden. Mit Rücksicht auf die durch den Ausbruch des
Krieges entstandenen besonderen Verhältnisse und die dadurch veranlaßte Arbeitsmehrung
wurden vom 8. August 1914 ab bis zum Jahresschlusse auch an Samstagen die gewöhnlichen
Amtsstunden — nicht die durchgehende Arbeitszeit von 8 bis 2 Uhr — eingehalten.