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wie es heute der Fall ist. Die Ungleichheit der Produktionskosten wird
durch das Syndikat ausgeschlossen. Wir haben im Spiritussyndikat bei
den Spritfabriken ein Beispiel, in dem auf Grund der Verschiedenheit der
Produktionskosten den Großen mit geringen Kosten vom Einheitspreise
ein bestimmter Abzug gemacht wird, und was diese weniger bekommen,
wird den mittleren und kleineren Unternehmungen, die mit höheren Pro—
duktionskosten arbeiten, zugelegt. M. H., Sie haben vorhin von einer
Umsatzsteuer gesprochen. Wenn Sie eine Umsatzsteuer machen, nimmt der
Staat das Geld und steckt es in seine Tasche. Die Großen haben dann
auch etwas hergegeben. Aber was ist Ihnen lieber? Wenn das Geld
der Staat bekommt oder wenn diese Summe Ihnen als kleine und
mittlere Müller zu Ihrem Mehlpreise zugelegt wird? Diese Möglichkeit
bietet sih nun im Syndikat. Die Übersetzung der Offerte wird hier be—
seitigt, die doppelten Verfrachtungen verschwinden. Das, was wir
Schleuderkonkurrenz nennen, gibt es dann nicht mehr. (Ruf: Oho!)
Nein, innerhalb des Syndikats gibt es keine Schleuderkonkurrenz! Ebenso
ist es mit den anderen Punkten. Sie werden nach meiner Ueberzeugung
niemals ein Mittel finden, das in gleicher Weise geeignet wäre, alle Miß—
stände so zu beseitigen, wie es das Syndikat tut.
Das aber gebe ich Ihnen, m. H. sehr gern zu: es ist nicht möglich,
solche Syndikate erstehen zu lassen ohne ein bestimmtes Hilfsgesetz, wie
es schon erwähnt wurde. Es ist nicht möglich, so gewaltige Massen wie
die Müller im deutschen Reiche, einige 30 000 Personen, auf dem Wege
des freien Entschlusses zusammenzufassen. Da gibt es leider Gottes, ohne
jemand zu nahe treten zu wollen, wenigstens einige Querköpfe. Geiterkeit.)
Also wir brauchen ein Hilfsgesetz, Warum wir? Das Großkapital hat
bei seiner Organisation kein Hilfsgesetz gebraucht. Die wenigen Personen
sind, wenn Sie sich ausrechnen können, sie machen erst 30 und nachher
50 2 Diuvidende, schnell einig. Wenn aber die große Masse des Mittel—
standes sich zusammenschließen will, weil sie sich zusammenschließen muß,
wenn sie nicht zugrunde gehen will, dann brauchen wir ein Hilfsgesetz,
wie wir es für andere Kulturarbeiten bereits haben. Wenn in einer Ge—
meinde eine Grundstückzusammenlegung erfolgen soll, so haben wir ein
Hilfsgesetz, wonach die Majorität in der Lage ist, die Minorität dazu zu
zwingen. Wenn Grundstücke entwässert oder bewässert werden sollen, gilt
das Gleiche. Es handelt sich nur darum, diesen Gedanken dem Ge—
setzgeber klar vor Augen zu führen, um ihn verstehen zu lassen, hier muß
ein solches Gesetz gemacht werden, damit die Majorität in der Lage ist,
die Minorität in ihre Gewalt zu bringen.
Es sind noch verschiedene Punkte, ich will aber nur noch auf den
Begriff der Kontingentierung eingehen. M. H., auch da handelt es sich
um einen neuen Begriff, den wir nicht gewöhnt sind. Das Beispiel der
Spirituskontingentierung ist kein Beispiel für uns. Für mich bedeutet
Kontingentierung den gesetzlichen Anspruch der betreffenden Mühle auf
die weitere Vermahlung der Menge, die sie bis jetzt gemahlen hat. Es
bedeutet für mich das Recht auf Arbeit für den Mittelstand. M. H.,
wenn heute, um Ihnen wieder ein Beispiel zur Erläuterung vorzuführen,
3. B. in der Stadt Nürnberag in irgend einer Ecke, wo kleine Häuser sind,