Inhaltsverzeichnis: Nürnberg

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noch benützt), ist aber seitdem abhanden gekommen. „Da 
man einsah,‘‘ begann es, „dass es wohl Gott, aber nicht 
den Menschen möglich sei, alle Dinge im Gedächtniss zu 
bewahren, so liess Berthold Schultheiss, genannt Pfin- 
zink, die Bürgermeister und die Gemeine der Bürger in 
Nürnberg, die Geächteten und sonst mit Verweisung Be- 
drohten in ein Buch eintragen.‘ Als Schöpfen waren bei 
den ersten drei Urtheilen unterschrieben: Herrmann von 
Stein, der Aeltere, Rapod Geusmid, Eberhard von 
Keswasser, Herman Ebner, Ulrich, genannt Gran- 
fuz, Wernher Nützel, Weigel von Neumarkt, Eber- 
hard Ebner. Die Rechte der Bürgerschaft auf den 
Reichswald wurden zwischen dem Burggrafen Fried- 
rich, der zu diesem Zwecke von seiner Residenz Ca- 
dolzburg herüberkam, und zwischen dem nürnberger Rath 
und den Forstmeistern zuerst im Jahre 1294 schriftlich 
aufgesetzt *). Müllner führt eine alte magistratische 
Verordnung aus dem Ende des 13. Jahrhunderts an, 
woraus man ersieht, dass die Polizei innerhalb der Stadt 
schon sehr ausgebildet war. Niemand z. B. durfte in 
der Stadt bewaffnet gehen, ausser der Landrichter, Land- 
vogt und Schultheiss mit ihren Dienern und die Büttel. 
Wer innerhalb 24 Stunden mehr als sechszig Heller ver- 
spielte, wurde vor Gericht gezogen. Von jedem absicht- 
lich in einer Wirthschaft zerschlagenen Trinkgeschirre 
mussten 60 Pfennige Strafe gegeben werden. Niemand 
durfte mehr Korn kaufen, als er für sein Hauswesen 
nöthig hatte. Ohne Genehmigung des Raths durfte keine 
Handwerksinnung geschlossen werden. Nach dem Läuten 
der Feier- oder Abendglocke durfte Niemand mehr ohne 
Laterne auf der Strasse erscheinen, kein Wein mehr über 
lie Strasse gegeben, in keinem Hause mehr gespielt wer- 
den. Auch werden Bestimmungen über die Preise der 
Viktualien und gegen den Luxus getroffen; es besteht 
bereits ein obrigkeitlich bestimmter Bierpreis. Da der 
Bierverkauf nur den berechtigten Wirthen gestattet ist 
und verboten wird, Bier oder Malz indie Stadt zu führen; 
50 bezog wohl damals schon die Obrigkeit eine Abgabe 
von dem in der Stadt bereiteten und verbrauchten Biere. 
*) Ein Abdruck der Urkunde findet sich bei Murr, Journal 
zur Kunstgeschichte. IV. 73. 
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