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noch benützt), ist aber seitdem abhanden gekommen. „Da
man einsah,‘‘ begann es, „dass es wohl Gott, aber nicht
den Menschen möglich sei, alle Dinge im Gedächtniss zu
bewahren, so liess Berthold Schultheiss, genannt Pfin-
zink, die Bürgermeister und die Gemeine der Bürger in
Nürnberg, die Geächteten und sonst mit Verweisung Be-
drohten in ein Buch eintragen.‘ Als Schöpfen waren bei
den ersten drei Urtheilen unterschrieben: Herrmann von
Stein, der Aeltere, Rapod Geusmid, Eberhard von
Keswasser, Herman Ebner, Ulrich, genannt Gran-
fuz, Wernher Nützel, Weigel von Neumarkt, Eber-
hard Ebner. Die Rechte der Bürgerschaft auf den
Reichswald wurden zwischen dem Burggrafen Fried-
rich, der zu diesem Zwecke von seiner Residenz Ca-
dolzburg herüberkam, und zwischen dem nürnberger Rath
und den Forstmeistern zuerst im Jahre 1294 schriftlich
aufgesetzt *). Müllner führt eine alte magistratische
Verordnung aus dem Ende des 13. Jahrhunderts an,
woraus man ersieht, dass die Polizei innerhalb der Stadt
schon sehr ausgebildet war. Niemand z. B. durfte in
der Stadt bewaffnet gehen, ausser der Landrichter, Land-
vogt und Schultheiss mit ihren Dienern und die Büttel.
Wer innerhalb 24 Stunden mehr als sechszig Heller ver-
spielte, wurde vor Gericht gezogen. Von jedem absicht-
lich in einer Wirthschaft zerschlagenen Trinkgeschirre
mussten 60 Pfennige Strafe gegeben werden. Niemand
durfte mehr Korn kaufen, als er für sein Hauswesen
nöthig hatte. Ohne Genehmigung des Raths durfte keine
Handwerksinnung geschlossen werden. Nach dem Läuten
der Feier- oder Abendglocke durfte Niemand mehr ohne
Laterne auf der Strasse erscheinen, kein Wein mehr über
lie Strasse gegeben, in keinem Hause mehr gespielt wer-
den. Auch werden Bestimmungen über die Preise der
Viktualien und gegen den Luxus getroffen; es besteht
bereits ein obrigkeitlich bestimmter Bierpreis. Da der
Bierverkauf nur den berechtigten Wirthen gestattet ist
und verboten wird, Bier oder Malz indie Stadt zu führen;
50 bezog wohl damals schon die Obrigkeit eine Abgabe
von dem in der Stadt bereiteten und verbrauchten Biere.
*) Ein Abdruck der Urkunde findet sich bei Murr, Journal
zur Kunstgeschichte. IV. 73.
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