Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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59. Seitenkanalanlagen; 10. April 1878. — 60. Gebühren für die Benützung 
ftädtischer Kanäle; 19. April 1877. 
welchen stets vollständig und innerhalb der bestimmten Frist nach— 
zukommen ist. 
Die hier gegebenen Vorschriften finden auch auf bestehende 
Ableitungen dieser Art Anwendung. 
83. 
Es ist verboten, Abwasser irgend welcher Art, welche auf 
Grundstücken erzeugt werden, die durch Seitenkanäle mit den 
üffentlichen Straßenkanälen verbunden sind, unmittelbar in letztere 
der auf offentlichen Plätzen und Straßen zu entleeren. 
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Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel wird endlich bestimmt, 
daß der Besitzer eines Seitenkanales durch die ihm gestattete 
Benützung eines nach dem neuen Kanalisationssysteme hergestellten 
oder umgebauten Straßenkanales oder des Fischbaches keinerlei 
dingliche Rechte an der offentlichen Straße und dem sie durch⸗ 
ziehenden Straßenkangle, beziehungsweise dem Fischbache erwirbt 
uind daß ferner die städtische Verwaltung jederzeit berechtigt ist, 
m Falle der Beseitigung, Verlegung oder Abänderung des Straßen⸗ 
beziehungsweise Fischbachkanales auch die Beseitigung, Verlegung 
oder Abaͤnderung des Seitenkanales zu verlangen. 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor— 
schriften werden mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft. 
—OO Kanüle. 
Ortsstatut vom 19. April 1877. 
Amtsblatt Nr. 47.) 
* 
Zu Artikel 40 der Gemeindeordnung. 
81. 
Für jedes Grundstück der Stadt und des Burgfriedens, 
welches mit dem neuen Kanalsysteme durch seine Entwässerungs⸗ 
anlage nach dem 19. Mai 1876 in Verbindung gebracht worden ist, 
oder fortan noch gebracht werden wird, ist von dem Eigentümer 
für die Benützung des städtischen Straßenkanales nach Maßgabe 
der nachstehenden näheren Bestimmungen an die Stadtgemeinde
	        
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