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59. Seitenkanalanlagen; 10. April 1878. — 60. Gebühren für die Benützung
ftädtischer Kanäle; 19. April 1877.
welchen stets vollständig und innerhalb der bestimmten Frist nach—
zukommen ist.
Die hier gegebenen Vorschriften finden auch auf bestehende
Ableitungen dieser Art Anwendung.
83.
Es ist verboten, Abwasser irgend welcher Art, welche auf
Grundstücken erzeugt werden, die durch Seitenkanäle mit den
üffentlichen Straßenkanälen verbunden sind, unmittelbar in letztere
der auf offentlichen Plätzen und Straßen zu entleeren.
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Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel wird endlich bestimmt,
daß der Besitzer eines Seitenkanales durch die ihm gestattete
Benützung eines nach dem neuen Kanalisationssysteme hergestellten
oder umgebauten Straßenkanales oder des Fischbaches keinerlei
dingliche Rechte an der offentlichen Straße und dem sie durch⸗
ziehenden Straßenkangle, beziehungsweise dem Fischbache erwirbt
uind daß ferner die städtische Verwaltung jederzeit berechtigt ist,
m Falle der Beseitigung, Verlegung oder Abänderung des Straßen⸗
beziehungsweise Fischbachkanales auch die Beseitigung, Verlegung
oder Abaͤnderung des Seitenkanales zu verlangen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor—
schriften werden mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
—OO Kanüle.
Ortsstatut vom 19. April 1877.
Amtsblatt Nr. 47.)
*
Zu Artikel 40 der Gemeindeordnung.
81.
Für jedes Grundstück der Stadt und des Burgfriedens,
welches mit dem neuen Kanalsysteme durch seine Entwässerungs⸗
anlage nach dem 19. Mai 1876 in Verbindung gebracht worden ist,
oder fortan noch gebracht werden wird, ist von dem Eigentümer
für die Benützung des städtischen Straßenkanales nach Maßgabe
der nachstehenden näheren Bestimmungen an die Stadtgemeinde